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GKV-VSG - Terminservicestellen zur schnelleren Terminvergabe bei Fachärzten sollen am 23. Januar 2016 starten

Ab dem 23.01.2016 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen die gesetzlich vorgeschriebenen regionalen Terminservicestellen zur schnelleren Terminvergabe bei Fachärzten einzurichten. Hinter dieser gesetzlichen Neuregelung steckt der Versuch, die langen Wartezeiten auf einen Facharzttermin zu reduzieren. Die Vereinbarung dient der Umsetzung des § 75 Abs. 1a SGB V, der im Zuge des Versorgungsstärkungsgesetzes eingeführt wurde (vgl. u.a. nebenstehend verlinkte Artikel).

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben inzwischen die notwendige Vereinbarung getroffen.

Die „Vereinbarung über die Errichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen“ vom 16.12.2015 ist nebenstehend als Download hinterlegt.

Die Vereinbarung findet keine Anwendung, sofern es um die Vermittlung von Terminen für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen geht. Die Terminservicestellen vermitteln einen Behandlungstermin nur, wenn der Versicherte eine Überweisung an einen Facharzt vorlegen kann. Auf dieser sind u. A. auch Angaben zur Dringlichkeit und ggf. Hinweis auf eingeschränkte Mobilität des Versicherten notwendig. Einer Überweisung bedarf es nicht, wenn ein Termin bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt beansprucht wird.

Aufgabe der Terminservicestellen ist es, gesetzlich Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Facharzt in ihrem jeweiligen Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung zu vermitteln. Dies gilt nicht für Routineuntersuchungen und die Behandlung von Bagatellerkrankungen und verschiebbare Untersuchungen. Eine verschiebbare Untersuchung liegt vor bei Früherkennungsuntersuchungen, Verlaufskontrollen bei medizinisch nicht akuten Erkrankungen und Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit. Eine Bagatellerkrankung liegt vor, wenn ein Warten von mehr als vier Wochen hingenommen werden kann, da keine Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht. Die entsprechende Beurteilung obliegt dem überweisenden Arzt.

Die Wartezeit auf den zu vermittelnden Behandlungstermin beginnt mit dem Bekanntwerden des Vermittlungswunsches; die Wartezeit darf vier Wochen nicht überschreiten. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf die Vermittlung eines Termins bei einem bestimmten Arzt. Wenn ein Facharzttermin innerhalb dieser Frist nicht vermittelt werden kann, hat die Terminservicestelle dem Versicherten innerhalb einer weiteren Woche einen Behandlungstermin in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus anzubieten. Die Krankenhäuser sind nur berechtigt, diejenige ambulante Behandlung durchzuführen, die für eine Überweisung vorliegt.

Die Terminservicestellen müssen einen Termin bei einem Facharzt in einer zumutbaren Entfernung zum Wohnort des Versicherten vermitteln. Die genaue Zumutbarkeit ist in der angefügten Vereinbarung unter § 6 nachzulesen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen zudem dafür sorgen, dass die Terminservicestellen für die Versicherten gut erreichbar sind. Über die Einrichtung und Erreichbarkeit müssen sie ihre Mitglieder und die Öffentlichkeit informieren.

Nachrichtlich:

STATEMENT des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen vom 23.12.2015: Terminservicestellen starten am 23. Januar 2016

Für die ab dem 23. Januar 2016 gesetzlich vorgeschriebenen Terminservicestellen zur schnelleren Terminvergabe bei Fachärzten haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband die notwendige Vereinbarung getroffen. Damit ist der Rahmen abgesteckt, in dem die Kassenärztlichen Vereinigungen in den Regionen nun ihren gesetzlichen Auftrag umzusetzen haben. Notwendig geworden ist diese gesetzliche Regelung, weil Versicherte immer noch zu oft lange auf einen Termin warten müssen.

Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, sagte dazu im Gespräch mit der Berliner Morgenpost: "Die Terminservicestellen können gut funktionieren, wenn sich die Kassenärztlichen Vereinigungen auch wirklich darum bemühen." Weil die Terminvergabe in der Vergangenheit nicht richtig funktioniert habe, sei es richtig, dass der Gesetzgeber eingegriffen habe. "Ich erinnere die Ärzte daran, dass 90 Prozent der Bevölkerung gesetzlich versichert ist. Die Ärzte sollten nicht an dem Ast sägen, auf dem sie sitzen", so Pfeiffer zur Berliner Morgenpost.

Künftig müssen Versicherte innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin vermittelt bekommen. Den Termin müssen die Terminservicestellen dem Versicherten innerhalb einer Woche nennen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem er sich an die Terminservicestelle gewandt hatte. Dabei gilt eine Entfernung zu allgemeinen Fachärzten, wie beispielsweise Haut-, Frauen-, oder Augenärzten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln von bis zu einer halben Stunde als zumutbar. Bei spezialisierten Fachärzten, wie beispielsweise Fachinternisten oder Radiologen, gilt eine Stunde als zumutbar.

Ausgangspunkt für die Minutenregel ist jeweils der nächstgelegene geeignete Facharzt. Wenn also beispielsweise der nächstgelegene geeignete Augenarzt (der jedoch keinen Termin hat) 20 Minuten entfernt ist, dann wäre eine Entfernung zu dem von der Terminservicestelle vermittelten Augenarzt von bis zu 50 Minuten akzeptabel.

Ärzte Zeitung online vom 30.12.2015: AOK Nordost - Deutlich kürzere Wartezeiten: Die AOK Nordost legt einen Wartezeitenindex vor. Es zeigt sich: Die meisten Patienten mussten nicht so lange auf einen Facharzttermin warten, wie ein Jahr zuvor. Doch es gibt klare regionale Unterschiede. Insgesamt stieg der Wartzeitenindex, den das Gesundheitswissenschaftlichen Institut Nordost (GeWINO) entwickelt hat, in der Region der AOK Nordost von 66,8 auf 78,3 Prozent. Je niedriger der Wartezeitenindex ist, desto länger müssen die Patienten auf einen Termin beim Facharzt warten: http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/versorgungsforschung/default.aspx?sid=902208&cm_mmc=Newsletter-_-Newsletter-C-_-20151230-_-Versorgungsforschung

Ärzte Zeitung online, 29.09.2015: Die KBV macht den KVen ein Angebot, wie Terminservicestellen eingerichtet werden können.http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/article/895294/gesetzliche-vorgabe-kbv-richtet-terminservicestellen.html

 

Verknüpfte Artikel:

GKV - VSG - Kabinettsentwurf, Gesetzentwurf und Stellungnahmen zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

GKV-VSG - Referententwurf eines GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes und Entwurf einer Stellungnahme des Paritätischen

Genehmigung von Krankenfahrten gem. § 60 SGB V

Downloads:

pdf 15-1216 KBV BMV_Anlage_28__Terminservicestellen_20151216 (40 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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