Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, GKV-VSG) am 17.12.2014 beschlossen. Zum Gesetzgebungsverfahren sind folgende Etappen wahrscheinlich: Erste Durchgang im Bundesrat am 06.02.2015 (s. Bundesratsdrucksache vom 29.12.2014). Danach erfolgen erste Lesung im Deutschen Bundestag, Überweisung an den Gesundheitsausschuss des Bundestages, Anhörung sowie voraussichtlich zweite und dritte Lesung sowie zweiter Durchlauf im Bundesrat. Nach derzeitiger Bewertung ist das Gesetz im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Der nun vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält im Vergleich zum Referentenentwurf folgende für relevant eingeschätzte inhaltliche Änderungen bzw. Ausführungen: - § 24i Mutterschaftsgeld: Frauen, deren Beschäftigungsverhältnis am Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist endet und die damit mit Beginn der Schutzfrist nicht mehr Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld sind, werden besser geschützt. Sie werden zukünftig Mutterschaftsgeld erhalten. Gleiches gilt für Frauen, die bisher keinen Anspruch hatten, weil ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung oder wegen einer Sperrzeit ruhte und damit eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch nicht begründet werden konnte. Diese Neuregelung begrüßt der Paritätische Gesamtverband und ist in die überarbeitete Stellungnahme aufgenommen worden. - § 40: Medizinische Rehabilitation: mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen werden eingeschlossen; - § 43b: Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen: sie haben Anspruch auf nichtärztliche sozialmedizinische Leistungen, insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, wenn diese unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum erbracht werden. Diese Neuregelung ist zu begrüßen. Die Stellungnahme wurde entsprechend ergänzt. - § 75: Sicherstellung der Leistungen: Terminservicestellen müssen den Versicherten bei Vorliegen einer Überweisung zu einem Facharzt innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer zu vermitteln. Bislang sollten diese zügige Facharzttermine bei dringenden Behandlungen gewährleisten, nun aber sollen sie immer dann tätig werden, wenn der Patient es wünscht und es sich nicht um Routineuntersuchungen oder Bagatellerkrankungen handelt. Es bedarf keiner Überweisung, wenn ein Termin bei einem Augen- oder Frauenarzt zu vermitteln ist (Termin beim Kinderarzt wurde gestrichen); - § 84: Arznei- und Heilmittelvereinbarung; Richtlinien: die Änderungen entfallen; der Paritätische Gesamtverband begrüßt die Streichung. Die entsprechende Passage wurde aus der Stellungnahme gestrichen; - § 92b: Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen (…) durch den G-BA: Abs. 5 (neu): zur Erbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wird ein Expertenbeirat gebildet (Vertreter aus Wissenschaft und Versorgungspraxis, höchstens zehn Mitglieder), dieser wird vom Bundesgesundheitsministerium berufen; die Empfehlungen des Expertenbeirats sind vom Innovationsbeirat in seine Entscheidungen einzubeziehen; Abs. 6 (neu): Aufgaben des Expertenbeirats: Beirat ist bei der Erarbeitung der Förderbekanntmachungen und bei den konkreten Förderentscheidungen eng einzubinden; Die Stellungnahme wurde entsprechend ergänzt. - § 95 Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung: künftig werden neben reinen Hausarzt- oder spezialisierten facharztgruppengleichen Medizinische Versorgungszentren (MVZ) auch reine Zahnarzt-MVZ sowie reine psychotherapeutische MVZ ermöglicht. Diese Ergänzung wird begrüßt, die Stellungnahme wurde entsprechend ergänzt. - § 119c Medizinische Behandlungszentren wird §119, ohne inhaltliche Änderungen; Für Mitgliedsorganisation sind nebenstehend neben dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.12.2014 und der Bundestagsdrucksache auch die überarbeitete Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes und des Deutschen Vereins. |
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