Hinterlegt wurde eine Information des GKV-Spitzenverbandes zur Aktualisierung der FAQ zu den Ergänzungshilfen-Richtlinien nach § 154 SGB XI.
Insbesondere wurde in Frage F1 ein Aspekt aufgegriffen, bei dem nach Veröffentlichung der letzten FAQ unklar war, ob bereits beauftragte oder durchgeführte "vergleichbare" Energieberatungen oder Managementsystemen nun noch anerkannt werden.
Dazu heißt es nun in der aktualisierten FAQ:
"Andere Energieaudits oder Managementsysteme mit gleicher Zielsetzung wie die Energieberatung und des Umweltmanagementsystems gemäß EMAS III oder des Energiemanagementsystems ISO 50001 werden bis zum Inkrafttreten der Ergänzungshilfen-Richtlinien in der Fassung vom 12.07.2023 bei der Nachweispflicht berücksichtigt. Die Energieaudits müssen vor dem 03.09.2023 begonnen und am 31.12.2023 abgeschlossen worden sein. Eine Kostenerstattung erfolgt für diese Energieaudits oder Managementsysteme jedoch nicht."
Weiterhin wurden die Fragen F12: „Der Anspruch auf Ergänzungshilfen besteht erstmals im Jahr 2024. Es wurde keine Energieberatung bis zum 31.12.2023 durchgeführt. Werden die Ergänzungshilfen daher in den Monaten Januar bis April 2024 gekürzt?“ und Frage F13 „Können die Kosten für eine Energieberatung erstattet werden, wenn keine Ergänzungshilfen bis zum 31.12.2023 bezogen wurden?“ ergänzt.
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Verknüpfte Artikel:
§ 154 SGB XI - Aktualisierte Antragsformulare Ergänzungshilfen-Richtlinien, Kosten für die Energieberatung und FAQ (Stand 04.09.2023)
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2023 10 18 FAQ
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