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PUEG/PpSG - Aktualisierung der Richtlinien zur Förderung von Digitalisierung gemäß § 8 Abs. 8 SGB XI (ergänzt 09.04.2024)

Ergänzung vom 09.04.2024:

Hinterlegt wurde die vom GKV-SV  in dieser Woche auf deren Hompage veröffentlichte Orientierungshilfe der Förderrichtlinien gemäß § 8 Absatz 8 SGB XI. Zur Besseren Nachvollziehbarkeit wurde auch eine Datei im Änderungsmodus hinterlegt.

 

Aufgrund der durch das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) geregelten Verlängerung des Förderzeitraumes bis 31.12.2030 sowie unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgenommenen Konkretisierungen des Fördertatbestandes und der Erweiterung des Förderzweckes wurden die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen angepasst.

Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) sollen spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch bessere Arbeitsbedingungen erreicht werden. In den Jahren 2019 bis 2030 werden Fördermittel bereitgestellt, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die auf eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie auf die Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften abzielen. Darüber hinaus soll die Digitalisierung in der Pflege vorangebracht werden. Hierzu fördert die Pflegeversicherung in den Jahren 2019 bis 2030 die Anschaffung von entsprechender digitaler und technischer Ausrüstung von Pflegeeinrichtungen mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 12.000 Euro je Einrichtung.

  • Anspruch haben alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Unter bestimmten Bedingungen: Die Anschaffungen müssen im laufenden Kalenderjahr durchgeführt und mit Eigenmitteln finanziert worden sein. Ihr Hauptzweck dient der Entlastung der Pflegekräfte. Die Förderung gilt auch rückwirkend
  • Die Förderhöhe beträgt 40 Prozent der Mittel, die die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme ausgegeben hat. (Jedoch maximal 12.000 Euro je Einrichtung, wobei dieser Betrag auch auf mehrere zeitlich und sachlich unterschiedliche Maßnahmen aufgeteilt werden kann)

Zulässig sind einmalige Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung. Damit einhergehende Kosten wie der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von WLAN sind auch förderfähig. Diese Anschaffungen betreffen insbesondere

•die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation,

•die Dienst- und Tourenplanung,

•das interne Qualitätsmanagement,

•die Erhebung von Qualitätsindikatoren,

•die Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich Videosprechstunden,

•die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI und

•die Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die insbesondere im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen.

 

Die Anträge auf Förderung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie zur Digitalisierung in der Pflege sind an die zuständigen Pflegekassen zu richten.

 

Die angepassten Richtlinien sowie das verfügbare Muster-Formular zum Antrag auf Fördermittel für die Anschaffung von digitaler und technischer Ausrüstung nach § 8 Absatz 8 SGB XI finden sich auch auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes 

 

 

Verknüpfte Artikel:

PUEG - Richtlinien nach § 8 Abs. 7 und 8 SGB XI Anpassung PUEG_ Anhörungsverfahren

 

PpSG/GVWG - Anpassung der Orientierungshilfen zur Förderung von Digitalisierung und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gemäß § 8 Abs. 7 und 8 SGB XI 

 

Downloads für Mitglieder:

pdf 2023 0712 Pflege Foerderung Digi RiLi 8 Abs 8 SGB XI (66 KB)

spreadsheet 2023 0704 Pflege Foerderung 8Abs8 SGBXI Muster Antrag (56 KB)

spreadsheet 2020 0408 Pflege Sammelantrag Traeger (13 KB)

 

pdf 2024 0405 Orientierungshilfe § 8 Absatz8 SGB XI (002) (502 KB)

document Orientierungshilfe § 8 Absatz8 SGB XI ÄM (55 KB)

 

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