FG stationär
nach Rücksprache mit dem GKV Spitzenverband geben wir Ihnen zu oben genannten Themen folgende Rückmeldung: Anspruch auf den Vergütungszuschlag nach § 87b SGB XI bei Beihilfeansprüchen Hintergrund der Diskussion ist die Frage, ob die leistungsrechtliche Sonderregelung des § 28 SGB XI für beihilfe- oder heilfürsorgeberechtigte Personen auch im Hinblick auf die Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf nach § 87b SGB XI gilt. Nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhalten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die jeweils zustehenden Leistungen der Pflegeversicherung nur zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen. Beim GKV SV besteht Einvernehmen, dass für Beihilfeempfänger ebenfalls ein Anspruch auf die Hälfte des Vergütungszuschlages nach § 87b SGB XI besteht. Das Gemeinsame Rundschreiben soll entsprechend angepasst werden. Wegen umfassenderen Änderungsbedarfes wird dies voraussichtlich erst zum Ende des Jahres erfolgen.
§ 6 der Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte-Rl vom 19. August 2008) § 6 der Richtlinien des GKV-Spitzenverbands nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen sah eine befristete Übergangsregelung bis zum 31.12.2009 vor.
Andrea Pawils |
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Zur Frage der Beihilfeansprüche für Leistungen nach § 87 b SGB XI – Stand: 25. 09. 2010 Downloads:
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Informationen zum § 87b SGB XI - Beihilfe sowie Befristung von § 6 der Richtlinie
- Kategorie: P6b Arbeitshilfen Alter&Pflege
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