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Informationen zum § 87b SGB XI - Beihilfe sowie Befristung von § 6 der Richtlinie

FG stationär


Der Paritätische Gesamtverband mit Informationen zum § 87b SGB XI - Beihilfe sowie Befristung von § 6 der Richtlinie


Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Rücksprache mit dem GKV Spitzenverband geben wir Ihnen zu oben genannten Themen folgende Rückmeldung:

A)

Anspruch auf den Vergütungszuschlag nach § 87b SGB XI bei Beihilfeansprüchen

Hintergrund der Diskussion ist die Frage, ob die leistungsrechtliche Sonderregelung des § 28 SGB XI für beihilfe- oder heilfürsorgeberechtigte Personen auch im Hinblick auf die Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf nach § 87b SGB XI gilt. Nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhalten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die jeweils zustehenden Leistungen der Pflegeversicherung nur zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

Beim GKV SV besteht Einvernehmen, dass für Beihilfeempfänger ebenfalls ein Anspruch auf die Hälfte des Vergütungszuschlages nach § 87b SGB XI besteht. Das Gemeinsame Rundschreiben soll entsprechend angepasst werden. Wegen umfassenderen Änderungsbedarfes wird dies voraussichtlich erst zum Ende des Jahres erfolgen.


B)

§ 6 der Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte-Rl vom 19. August 2008)

§ 6 der Richtlinien des GKV-Spitzenverbands nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen sah eine befristete Übergangsregelung bis zum 31.12.2009 vor.
Aus verschiedenen Bundesländern gab es Vorstöße zur Entfristung der Regelung bzw. zu einer Umwandlung von § 6 in eine berufsbegleitende Fortbildungsmöglichkeit.


Der GKV-Spitzenverband und die Pflegekassenverbände auf der Bundesebene sehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit zu einer Änderung von § 6 der Richtlinie bzw. sehen keinen Handlungsbedarf auf der Bundesebene, da mögliche Probleme auf der Länderebene geklärt werden könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Pawils
Referentin für Altenhilfe und Pflege

verknüpfte Artikel:

Richtlinie § 87 b

 

Zur Frage der Beihilfeansprüche für Leistungen nach § 87 b SGB XI – Stand: 25. 09. 2010

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