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Zur Frage der Beihilfeansprüche für Leistungen nach § 87 b SGB XI – Stand: 25. 09. 2010

FG stationär


In der Praxis häuften sich die Fälle, in denen Unklarheiten bestanden, wie die Finanzierung der Leistungen gem. § 87 b SGB XI für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte grundsätzlich erfolgen muss. Die Eindeutigkeit der Berliner Ergänzungsvereinbarung mit der Formulierung „Die Pflegeversicherung zahlt", fand in der Praxis der Finanzierungstransfer keine vollständige Entsprechung.

Zwischenzeitlich ist das Problem im Rahmen der AG § 75 SGB XI als klärungsbedürftig benannt worden. Eine abschließende verbindliche Auskunft steht allerdings noch aus.

Ein konkreter Klärungsversuch einer Paritätischen MO ist als aktueller Lösungsbeitrag zur Sache zu würdigen:
Ausgangspunkt war, dass das Landesverwaltungsamt die (Beihilfe-)Leistungspflicht nicht anerkennen wollte. Die vorgenommene Sachstandsklärung mit der DAK zum Verfahren bezieht sich auf § 39 Absatz 5 der Bundesbeihilfeverordnung und auf die Grundsätze des § 87 b SGB XI. Über den Querverweis auf § 45 b Absatz 2 SGB XI, in dem die im wesentlichen analogen ambulanten Leistungen und die Zahlungsmodalitäten geregelt sind, wird gefolgert, dass - zumindest wenn die Pflegeversicherung nur 50 % erstattet- die weiteren 50 % des Leistungsanspruchs als Beihilfe zu übernehmen sind.

In Bezug auf die fehlende Zahlungsbereitschaft des Landesverwaltungsamts wird im klarstellenden (Kassen-)Schreiben  ausgesagt, dass aus § 87 b Absatz 2 SGB XI lediglich zu folgern ist, „dass weder die Heimbewohner noch die Träger der Sozialhilfe ganz oder teilweise mit den Vergütungszuschlägen zu belasten sind. Das Landesverwaltungsamt zählt nach unserer Kenntnis nicht zu den Sozialhilfeträgern."

Die im Regelungszusammenhang hier wesentlichen, angesprochenen Paragraphen sind auszugsweise als Arbeitshilfe für die Paritätischen Mitgliedsorganisationen zur Kenntnisnahme hinterlegt.

 

verknüpfte Artikel:

AG § 75 SGB XI – Informationen aus der Sitzung am 09. 06. 2010

 

Downloads:


 

Downloads für Mitglieder:

pdf § 87 b Rechtliche Rahmenbedingungen der Leistungsfinanzierung (9.99 kB)  Stand: Juni 2010


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