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HHVG - Heil- und Hilfsmittelverordnungsgesetz im Bundestag beschlossen

 

Mitte Februar 2017 wurde das Heil- und Hilfsmittelverordnungsgesetz (HHVG) im Bundestag in der zweiten und dritten Lesung beschlossen (vgl. nebenstehenden Download).  

Ausgewählte wichtigste Änderungen im Kontext Altenhilfe und Pflege sind u.a. (vgl. auch nebenstehend verlinkte Artikel, insbesondere Stellungnahme der BAGFW aus Juli 2016):

  • Bei Behandlungsfehlern können die Krankenkassen nach § 66 die Versicherten künftig bei der Prüfung der vorzulegenden Unterlagen auf Plausibilität und Vollständigkeit unterstützen und mit Einwilligung der Versicherten auch weitere Unterlagen von den Leistungserbringern anfordern.
  • In § 73, 73b und § 83 SGB V (und weitere §§ im SGB V) wird geregelt, dass es als ärztliches Fehlverhalten gilt, allein für die Dokumentation von Diagnosen eine zusätzliche Vergütung zu fordern (nachträgliches Kodieren von Diagnosen). Die Kodierung von Diagnosen führt u. U. zu einer Erhöhung der Ausschüttung aus dem Gesundheitsfonds.
  • § 125: Bei den Heilmittelerbringern werden die Tarife anerkannt. Die Vertragspartner sollen sich laut Begründung hierbei an einheitlichen Vorgaben zu entsprechenden Nachweispflichten orientieren können. Des Weiteren wird in § 125 Absatz 2 Satz 5 neu für den Fall, dass die Vergütung von einer unabhängigen Schiedsperson bestimmt werden muss, eine Frist von drei Monaten gesetzt. Für den Fall, dass sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson einigen und diese von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt werden muss, wird in § 125 Absatz 2 Satz 6 neu eine Frist von einem Monat vorgegeben.
  • Bei den Hilfsmittelverträgen nach § 127 wird die Gewichtung der Zuschlagskriterien, die nicht den Preis betreffen, von 40 auf 50 Prozent hochgesetzt und das Wort „erschöpfend“ bei der Darstellung der qualitativen Anforderungen der Liefer- oder Dienstleistungen in der Leistungsbeschreibung gestrichen. Es wird zudem geregelt, dass die Versicherten vor der Wahl des Hilfsmittels auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren sind.
  • § 132a: Die Regelung des § 132a Absatz 1 Satz 5 zum Schiedsverfahren bei den Rahmenempfehlungen ist entfallen, weil dies bereits anderweitig im PSG III geregelt wurde.
  • § 140f: Durch die Ergänzung der Aufzählung in Abs. 4 werden in Zukunft die Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten auch an den Rahmenempfehlungen zur Qualitätssicherung in der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligt, die der Spitzenverband der Kassen nach § 127 Abs. 5b SGB V (neu) zu erstellen hat. Durch den neu eingefügten § 140f Abs. 8 SGB V soll der Koordinationsaufwand der Patientenvertreter u.a. im Gemeinsamen Bundesausschuss vergütet werden. Die Patientenvertreterorganisationen erhalten 120 statt 50 Euro Entschädigung pro neu von ihnen benannte sachkundige Person.

Die Regelungen sollen überwiegend im März 2017 in Kraft treten.

Nachrichtlich BMG PM vom 16.02.2017: Der Deutsche Bundestag wird heute das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung hat am 16. Februar 2017 das Hillfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) in 2./3. Lesung beraten. Die Regelungen des HHVG sollen ganz überwiegend im März 2017 in Kraft treten. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkungen möglichst selbstbestimmt bewältigen zu können – dazu zählen etwa Inkontinenzhilfen und Prothesen, Rollstühle und Hörgeräte. Deshalb sorgen wir für eine gute und zeitgemäße Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und stellen die Weichen für die Weiterentwicklung dieser wichtigen Leistungsbereiche. Mit dem Gesetz unterstreichen wir die hohe Bedeutung von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen für die Patientenversorgung und schaffen den gesetzlichen Rahmen für eine angemessene

Vergütung ihrer Leistungen. Zudem richten wir die Hilfsmittelversorgung stärker an Qualitätszielen aus und verbessern die Rechte der Patientinnen und Patienten auf Beratung und Information. Darüber hinaus schieben wir der Einflussnahme auf Arzt-Diagnosen, mit dem Ziel mehr Mittel aus dem Gesundheitsfonds zu erhalten, einen Riegel vor.“     

Zur ganzen Pressemitteilung und weiteren Informationen:     http://bpaq.de/g-hhvg        

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

HHVG - Sachstand und Stellungnahme zum Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

HHVG - Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelverordnung (HHVG)

HHVG - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelverordnung (HHVG)

Downloads:

  pdf 1811205 BE HHVG (2.03 MB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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