logo

Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 87 b Abs. 3 SGB XI vom 19.08.2008

Rundschreiben des Paritätischen Gesamtverbandes zur "Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien
nach § 87b Abs. 3 SGB XI vom 19.08.2008"
Im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes wurden im Jahr 2008 die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen ausgeweitet. Hierbei wurde u. a. festgelegt, dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen für Personen, die einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a SGB XI aufweisen, zur Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungskräfte einstellen können. Die Finanzierung dieser Kräfte soll dabei durch leistungsgerechte Zuschläge nach § 87b SGB XI sichergestellt werden.
Der GKV-Spitzenverband hatte zur Umsetzung des § 87b SGB XI im August 2008 Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen beschlossen. Diese enthalten die Grundsätze der Arbeit sowie die konkreten Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte. Auch werden die Anforderungen an die persönliche Eignung von Personen, die eine Betreuungstätigkeit ausüben wollen, sowie deren notwendige Qualifizierung festgelegt.
Die stark steigende Zahl der Betreuungskräfte nach § 87b belegt die wachsende Notwendigkeit in Pflegeeinrichtungen an zusätzlichen Betreuungskräften: Laut Pflegestatistik 2011 des Statistischen Bundesamtes waren zum Jahresende 2011 insgesamt rund 24.549 Personen nach § 87b SGB XI in stationären Pflegeeinrichtungen beschäftigt und damit 50,1 Prozent mehr als noch im Jahr 2009.
Im Rahmen des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes wurde die Regelung bezüglich der zusätzlichen Betreuungskräfte nun auch auf teilstationäre Einrichtungen ausgeweitet. Die gesetzliche Vorschrift hierzu gilt bereits seit dem 1. Januar 2013.  
Um die gesetzliche Vorschrift umzusetzen, müssen die entsprechenden Richtlinien angepasst werden. Hierzu hat der GKV-Spitzenverband einen Entwurf vorgelegt. Nach ersten Einschätzungen handelt es sich bei den vom GKV-Spitzenverband vorgenommenen Änderungen vor allem um formale textliche Anpassungen. So wird der Begriff "Heimbewohner" durch den Begriff "Pflegebedürftige" ersetzt, sowie "das Pflegeheim" mit "stationäre Pflegeeinrichtung" bezeichnet. Darüber hinaus hat der GKV-Spitzenverband die Übergangsregelungen nach § 6 aus den Betreuungskräfte-Richtlinien herausgenommen.  

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

 

 

Downloads für Mitglieder:

  pdf  2013-04-02_GKV_Anpassung_Betreuungskräfte-Richtl_Entw

 

 

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen, um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.

Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

www.wir-sind-paritaet.de

Landesseniorenbeirat Berlin

 

Ein Projekt des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Berlin e.V.  (c) 2023

Impressum | Datenschutz | Kontakt | Sitemap

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.