FG stationär Aufbauend auf den Vorabinformationen besteht nunmehr für alle Einrichtungsträger die Chance, sich mit aktualisierten Sachverhalten auseinandersetzen zu können. Anzumerken ist, dass das Protokoll in der vorgelegten Form noch nicht abgestimmt ist. Dabei wird es beim kommenden Arbeitstreffen der AG § 75 allerdings weniger darauf ankommen, "das Protokoll gerade zu rücken", als vielmehr auf grundsätzliche Aspekte hinzuweisen, die für das weitere Trägerverhalten von Bedeutung sind: Zurückzuweisen ist die Aussage, dass auch Einrichtungsträger, die die Vergütungen "weiter gelten lassen" wollen, einen Antrag zu stellen haben, der mit dem Vergütungsantrag und Kostenblatt in eine Ausschließlichkeitsform gegossen ist: Alle geschlossenen Vergütungsvereinbarungen erfüllen selbstverständlich das Kriterium "wirtschaftlich". Sonst hätten sie nicht geschlossen werden dürfen. Insofern ist eine Weitergeltung der Vergütungen über den 01. 01. 2010 hinaus ohne weiteren Nachweis wohl doch möglich. Einen Rechtsgrund zu konstruieren, warum eine von den Leistungsträgern unterschriebene Vereinbarung nur dann weiter gelten kann, wenn weitere Angaben aufgeliefert werden, dürfte schwer fallen. Das BSG-Urteil bezog sich ja gerade auf Fortschreibungsfaktoren, und nicht auf eine bestehende Vergütungssystematik. Noch eigenwilliger ist das Verständnis der Leistungsträger, wenn sie unter TOP 3 doch wieder die Tarifentwicklungen für den Öffentlichen Dienst Berlins argumentativ anführen und feststellen, dass "die voraussichtlichen Arbeitszeiterhöhungen im Westteil Berlins einzusetzen sind", um einen personellen Mehraufwand für Fortbildungen kalkulatorisch refinanzierbar zu machen: Warum die differenzierte (Tarif-)Vertragsstruktur bei privaten und gemeinnützigen Leistungserbringern abgefragt wird, wenn in der Umkehrung so getan werden kann, als ob noch nicht einmal im Kern erkennbare Beschlüsse für den Öffentlichen Dienst Berlins verpflichtend zu berücksichtigen sind, ist argumentativ wohl kaum ableitbar. Angesichts der knappen Zeit bis Jahresende bleibt unter Umständen für die leistungserbringenden Einrichtungen wenig Spielraum, um grundsätzliche Erwägungen voranzustellen: Aus den betriebsbezogenen Daten, die Steigerungsraten für die Zukunft "einzeln" herzuleiten, ist nach wie vor die methodisch sinnvolle Vorgehensweise, auch wenn das Antragsformular der Leistungsträger noch nicht einmal die Fortschreibungsfaktoren mit anbietet, die relevant sein könnten, wie zum Bespiel der "Zuschlag einer angemessenen Vergütung " des Unternehmerrisikos, eines "zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes" sowie einer "angemessenen Verzinsung ... des Eigenkapitals". Sollten sich Einrichtungsträger zur Realisierung eines Fortschreibungsfaktors förmlich "gezwungen sehen", das Kostenblatt auszufüllen, bleibt die Möglichkeit, dies unter Vorbehalt zu tun und darauf hinzuweisen, dass diese Nachweisform nicht dauerhaft die adäquate sein kann: Ein wie auch immer gelagertes Nachweisverfahren im Sinne des § 85 SGB XI ist im Sinne des Absatzes drei des § 85 einzelfallbezogen zu betrachten. Gerade bei den zukünftig von den Leistungsträgern angestrebten verschiedenen Varianten eines Gruppenpflegesatzes sind die formalen Betrachtungskriterien im neu formulierten § 84 SGB XI wohl in stärkerem Maße relevant. Dem Prinzip, regelmäßig "alle Daten von allen" zu erheben, fehlt es an objektiver Berechtigung. Der Paritätische hat seine Vorbehalte in einem Schreiben an die AG der Pflekassenverbände noch einmal geltend gemacht. Die Rückäußerungen seiner Mitgliedsorganisationen waren hierzu hiilfreich. Herzlichen Dank für die Unterstützung! |
verknüpfte Artikel: AG § 75 SGB XI. Umgehende Vorbereitungen auf Einzelverhandlungen sind zu treffen
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spreadsheet Vergütungsantrag und Kostenblatt für Pflegeheime in Berlin. Stand 05. 11. 2009 (60 kB)
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AG § 75 SGB XI. Protokoll und modifiziertes Kostenblatt liegen vor.
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