Das Land Bayern hatte im Bundesrat einen Gesetzesantrag eingebracht, mit der die während der Corona Pandemie geltenden Sonderregelung für Mitgliederversammlungen auch über den 31. August 2022 hinaus gelten sollen. Nunmehr liegen der Gesetzentwurf des Bunderates und die Stellungnahme der Bundesregierung dazu unter der Drucksache 20/2532 vom 1.7.2022 vor. Der Gesetzesentwurf sieht eine Ergänzung von § 32 BGB vor, nach dem der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen kann, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können. Im Unterschied zu § 5 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3a GesRuaCOVBekG wird die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme auf die Teilnahme mittels Videokonferenztechnik beschränkt; eine Teilnahme im Wege jedweder Art elektronischer Kommunikation wäre auf Grundlage der vorgesehenen Vorstandsermächtigung zukünftig nicht mehr möglich. Diese Regelung kritisiert die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme als zu eng. In Abweichung zu der Corona Regelung kann der Vorstand die Mitglieder nicht mehr dazu verpflichten, digital an einer Versammlung teilnehmen zu müssen. Damit steht es den Vereinsmitgliedern frei, die Art der Teilnahme an der Versammlung zu wählen. Einer entsprechenden Satzungsregelung oder einer Zustimmung der Mitglieder bedarf es dann nicht mehr. § 32 Absatz 1a BGB-E ermöglicht es dem Vorstand also nicht, Mitgliederversammlungen vollständig im Wege der Videokonferenz durchzuführen, sofern sich hiermit nicht alle Mitglieder ausdrücklich einverstanden erklären. Von der Gesetzesänderung unberührt kann der Verein jedoch abweichende Satzungsregelungen treffen. Die Regelungen sollen auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen gelten. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Gesetzesentwurf.
|
Tweet
Verknüpfte Artikel: Corona-Pandemie - Verlängerung der Corona-Regelungen im Vereinsrecht (GesRGenRCOVMVV) Downloads für Mitglieder: |