Das BMAS hat am 24. März 2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vorgelegt. Der 53-seitige Gesetzesentwurf zeichnet sich durch eine hohe Komplexität aus und dient insbesondere der Umsetzung von zwei Vereinbarungen aus der Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung: der Wiedereinführung des sog. Nachholfaktors in der Rentenanpassung und der Verbesserung der Rentenleistungen von Erwerbsgeminderten, die nicht von den jeweils nur an künftig Erwerbsgeminderte adressierten Verbesserungen der vergangenen Jahre profitierten. Die Verbesserung der Leistungen für Erwerbsgeminderte, die bereits in Rente sind, ist eine langjährige Forderung des Paritätischen. Hintergrund ist, dass die Leistungen für künftig Erwerbsgeminderte zwischen 2014 und 2019 zweimal erhöht worden waren, in beiden Fällen aber nur für künftig Erwerbsgeminderte. Die EM-Renten stiegen dadurch zwischen 2014 und 2020 von 628 auf 882 Euro. Menschen, die bereits zuvor eine Erwerbsminderungsrente erhielten, waren demgegenüber deutlich schlechter gestellt. Bis 2014 etwa war der Maßstab für die Erwerbsminderungsrente der frühestmögliche Renteneintritt, was dazu führte, dass die Betroffenen mit erheblichen Abschlägen in die Erwerbsminderungsrente gingen. Seit 2019 werden die Betroffenen dagegen so behandelt, als ob bis zu ihrem regulären Renteneintritt weiter übliche Beiträge gezahlt worden wären. Eine vollständige Gleichstellung der bislang Benachteiligten hätte etwa 6 Milliarden Euro an zusätzlichen Rentenausgaben bewirkt. Für die Neuregelung wird ab dem 1. Juli 2024 mit Mehrausgaben von 1,3 Milliarden Euro für das 2. Halbjahr 2024 und 2,6 Milliarden Euro für das Jahr 2025 gerechnet. Die Benachteiligung wird damit nur teilweise ausgeglichen. Vorgesehen ist, dass der Zuschlag in zwei unterschiedlichen Höhen, je nach Zugang in die Erwerbsminderungsrente, pauschal geleistet wird. Hintergrund ist, dass die individuelle Berechnung ausgesprochen anspruchsvoll und eine Umsetzung durch die Rentenversicherung zeit- und ressourcenaufwendig gewesen wäre. Erwerbsgeminderte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente kamen, sollen einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre Rente erhalten, wer vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 Ansprüche erworben hat, einen Zuschlag von 4,5 Prozent. Die Benachteiligung wird damit nur teilweise und pauschal kompensiert, zudem soll die Regelung erst zum 1. Juli 2024 gelten. Das ist angesichts der erleichterten, pauschalen Auszahlung nicht nachzuvollziehen. Durch die Neuregelung werden etwa 3 Millionen Rentner*innen erheblich mehr Geld erhalten, je mehr, je stärker sie benachteiligt waren. Schon zum 1. Juli 2022 sollen Änderungen der Rentenformel greifen. Sie sind ebenfalls Teil des Entwurfes. Damit sollen Sondereffekte, u. a. aus Revisionen der Statistik, bereinigt werden. Der 2018 ausgesetzte Nachholfaktor soll wieder eingeführt werden. Dies wird im Vergleich zu den bisherigen Plänen zu erheblichen, aber auch unterschiedlichen Effekten führen. In 2022 wird die Rentenanpassung beispielsweise mit voraussichtlich 5,35 Prozent niedriger ausfallen, als ohne Gesetzesänderung (5,97 Prozent). In 2023 werden statt voraussichtlich 5,4 Prozent nach geltendem Recht nur noch Rentensteigerungen von 2,9 Prozent erfolgen, während 2024 nach neuem Recht voraussichtlich eine Anpassung um 1,5 Prozent erfolgt, während nach geltendem Recht voraussichtlich keine Erhöhung stattgefunden hätte.
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22 0323 Rentenanpassungs und EM Bestandsverbesserungs
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