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Gesetz zur Rentenanpassung 2022 - "Paritätischer begrüßt Leistungsverbesserungen für Erwerbsgeminderte"

Das BMAS hat am 24. März 2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vorgelegt. Der Gesetzentwurf verbessert die Rentenleistungen für zahlreiche Erwerbsgeminderte. Gliechzeitig wird der sogenannte Ausgleichsfaktor wieder eingeführt, der geringere Rentenanpassungen zur Folge hat. Der Paritätische hat sich zu dem Entwurf mit einer Stellungnahme positioniert.

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) beinhaltet - wie der Titel umständlich zum Ausdruck bringt - im Kern zwei Teile: eine spürbare Leistungsverbesserung für viele Erwerbsgeminderte sowie eine Reform der Rentenanpassung, die im Ergebnis geringere Rentenzuwächse bedeuten.

Die Verbesserung der Leistungen für Erwerbsgeminderte, die bereits in Rente sind, ist eine langjährige Forderung des Paritätischen. Mit der Reform der sozialen Absicherung einer Erwerbsminderung zu Beginn des Jahrtausends wurden Abschläge bei dieser Rente eingefügt. Im Ergebnis fielen nach der Reform die Rentenleistungen deutlich; das Risiko wegen einer Erwerbsminderung in Armut zu fallen, stieg deutlich. Seit Mitte der 2010er Jahre wurde dieses Problem politisch anerkannt. In verschiedenen Reformen wurden die Leistungen für künftig Erwerbsgeminderte zwischen 2014 und 2019 zweimal erhöht.  Bis 2014 etwa war der Maßstab für die Erwerbsminderungsrente der frühestmögliche Renteneintritt, was dazu führte, dass die Betroffenen mit erheblichen Abschlägen in die Erwerbsminderungsrente gingen. Seit 2019 werden die Betroffenen dagegen so behandelt, als ob bis zu ihrem regulären Renteneintritt weiter übliche Beiträge gezahlt worden wären. Die Leistungsverbesserungen waren beschränkt auf die Neuzugänge in die Erwerbsminderungsrente; die Rentner*innen im Bestand gingen leer aus. Dieses Defizit wird nunmehr angegangen. Erwerbsgeminderte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente kamen, sollen einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre Rente erhalten, wer vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 Ansprüche erworben hat, einen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Die Leistungsverbesserung wird ausdrücklich begrüßt. Durch die Neuregelung werden etwa 3 Millionen Rentner*innen erheblich mehr Geld erhalten, je mehr, je stärker sie benachteiligt waren. Gleichwohl verbleiben Kritikpunkte: die Benachteiligung der Bestandsrentner*innen wird nur teilweise und pauschal kompensiert. Zudem soll die Regelung erst zum 1. Juli 2024 gelten. Das ist angesichts der erleichterten, pauschalen Auszahlung nicht nachzuvollziehen. Der Paritätische fordert, diese unverzüglich, zumindest zum 1. Juli 2022, in Kraft treten zu lassen. Sollte die Auszahlung in der Zeit aus administrativen Gründen nicht gewährleistet werden können, sind die Leistungen rückwirkend zu zahlen.

Schon zum 1. Juli 2022 sollen Änderungen der Rentenformel greifen. Sie sind ebenfalls Teil des Entwurfes. Damit sollen Sondereffekte, u. a. aus Revisionen der Statistik, bereinigt werden. Der 2018 ausgesetzte Nachholfaktor soll wieder eingeführt werden. Dies wird im Vergleich zu den bisherigen Plänen zu erheblichen, aber auch unterschiedlichen Effekten führen. In 2022 wird die Rentenanpassung beispielsweise mit voraussichtlich 5,35 Prozent niedriger ausfallen, als ohne Gesetzesänderung (5,97 Prozent). In 2023 werden statt voraussichtlich 5,4 Prozent nach geltendem Recht nur noch Rentensteigerungen von 2,9 Prozent erfolgen, während 2024 nach neuem Recht voraussichtlich eine Anpassung um 1,5 Prozent erfolgt, während nach geltendem Recht voraussichtlich keine Erhöhung stattgefunden hätte.

Die Wiedereinsetzung des sogenannten Nachholfaktors bedeutet, dass die Anpassungen der Rentenleistungen hinter der Lohnentwicklung zurückbleiben. Faktisch bedeutet die Wiedereinsetzung eine Kürzung. Bis 2026 sinkt das Rentenniveau sogar unter das untere Halteniveau auf 47,3 Prozent (statt der erwarteten 48,1 Prozent). Einen solchen Eingriff zu Lasten der sozialen Absicherung der Versicherten lehnt der Paritätische gerade angesichts der laufenden Preissteigerungen – im aktuellen Entlassungspaket gab es keine finanzielle Kompensation für Rentnerinnen und Rentner – und der absehbar bescheidenen Rentensteigerungen in den kommenden Jahren ab.

 

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