Die Senatsverwaltung für Soziales (SenIAS) hat Änderungen mit Datum vom 17.12.2019 und Wirksamkeit zum 01.01.2020 des Rundschreiben Soz Nr. 06/2017 zur Umsetzung des § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 27b Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 08. Dezember 2017 vollzogen.
Relevant ist insbesondere der Punkt „Bekleidungshilfen für stationär untergebrachte Personen nach § 27b Abs. 2 SGB XII“:
Leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII haben gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII einen Anspruch auf Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe zur Deckung ihres weiteren notwendigen Lebensunterhalts in der Einrichtung, welcher nicht durch die Grundpauschale nach § 76 Abs. 2 SGB XII abgedeckt wird.
Anders als in § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII soll mit dieser Bekleidungsbeihilfe keine Erstausstattung, sondern vielmehr ein zusätzlicher Bedarf an Bekleidung gedeckt werden. Aus diesem Grund ist diese Beihilfe anders zu bemessen gewesen, als der Umfang der Leistungen bei Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung. Obwohl das Gesetz an dieser Stelle keine generelle Ermächtigung zur Gewährung von Bekleidung an Personen in stationären Einrichtungen in pauschalierter Form vorsieht, ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht, auch diese Leistung in pauschalierter Form zu gewähren. Für die Bekleidung in stationären Einrichtungen sind an dem 1. Januar 2020 folgende Pauschalen pro Person zu gewähren:
Hilfeart
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1. Januar
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1. Juli
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Hilfe zur Pflege bei Bettlägerigkeit
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65,00 Euro
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64,00 Euro
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Hilfe zur Pflege mit Mobilität
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107,00 Euro
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107,00 Euro
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Die Höhe der Pauschalen wurden in Berlin im November 2019 auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt (…).
weitere Informationen und Quelle: https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2017_06-658136.php#p2019-12-17_1_12_1
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SGB XII - Rundschreiben Soz Nr. 06/2017 zur Umsetzung u.a. §§ 31.1 und 27b.2 SGB XII - Hinweis neue Bekleidungshilfen für stationär untergebrachte Personen ...
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