Das Rundschreiben legt u.a. die „Bekleidungshilfen für stationär untergebrachte Personen nach § 27b Abs. 2 SGB XII“ fest. Danach haben leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII einen Anspruch auf Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe zur Deckung ihres weiteren notwendigen Lebensunterhalts in der Einrichtung, welcher nicht durch die Grundpauschale nach § 76 Abs. 2 SGB XII abgedeckt wird. Diese Bekleidungsbeihilfe ist keine Erstausstattung, sondern vielmehr ein zusätzlicher Bedarf an Bekleidung. „Aus diesem Grund ist diese Beihilfe anders zu bemessen gewesen, als der Umfang der Leistungen bei Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung. Obwohl das Gesetz an dieser Stelle keine generelle Ermächtigung zur Gewährung von Bekleidung an Personen in stationären Einrichtungen in pauschalierter Form vorsieht, ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht, auch diese Leistung in pauschalierter Form zu gewähren. Für die Bekleidung in stationären Einrichtungen sind ab dem 1. Januar 2018 auf Antrag folgende Pauschalen pro Person zu gewähren:
Die Anlage 3 zum Rundschreiben Soz Nr. 06/2017 schlüsselt detailliert die Bedarfselemente der „Bekleidung bei Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen“ nach „Hilfe zur Pflege bei Bettlägerigkeit“, „Hilfe zur Pflege bei Mobilität im ersten Jahr des Bewilligungszeitraumes“ und „Hilfe zur Pflege mit Mobilität im zweiten und dritten Jahr des Bewilligungszeitraumes“ auf. Danach seien z.B. Hosen mit 10 Euro deutlich günstiger als ein Rock mit 12 Euro.
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