Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 20.12.2019, veröffentlicht am 14.01.2020, den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Von Bedeutung ist insbesondere die Änderung des AEAO zu § 68 Nr. 2. Dieser wird wie folgt gefasst: "Unter die Begriffe "Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime" fallen Einrichtungen, die gegenüber denen in § 53 Nr. 1 AO genannten Personen Leistungen der Pflege oder Betreuung sowie der Wohnraumüberlassung erbringen und bei denen die Verträge über die Überlassung von Wohnraum und über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen voneinander abhängig sind (siehe §§ 1, 2 WBVG). Eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Für Körperschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO erfüllen, kommt eine Förderung unter den Voraussetzungen des § 66 AO in Betracht." Bislang hatte der AEAO in Nr. 2 zu § 68 AO auf das Heimgesetz Bezug genommen, welches weitgehend durch das im Oktober 2009 in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und die jeweiligen Landesheimgesetzes abgelöst wurde. Die Änderung entspricht einer Forderung der BAGFW, um eine klare Zuordnung zu der Zweckbetriebseigenschaft für Wohn-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu gewährleisten, ebenso für neuere Wohnformen, auf die das WBVG Anwendung findet. Neu eingefügt wurde eine Nr. 10 zu § 55 AEAO: "Veräußert ein steuerpflichtiger Anteilseigner seine Anteile an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft an einen steuerbegünstigten Erwerber liegt regelmäßig eine Mittelfehlverwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, wenn der Veräußerungspreis über dem Wert der eingezahlten Kapitalanteile und dem gemeinen Wert der Sacheinlagen der Anteile liegt. (vgl. BFH-Beschluss vom 12.10.2010, I R 59/09, BStBl 2012 II S. 226)." Weitere Änderungen betreffen u.a. Regelungen zu § 73 (Haftung bei Organschaft) und Fragen zu Form und Inhalt der Steuererklärungen. Zu Einzelheiten s. Doenload BMF-Schreiben.
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