Im Anhang finden Sie die Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen vom 10.06.2015 in der Sache L 8 SO 58/14 KL. Es handelt sich dabei um eine weitere Entscheidung des LSG zur Anwendung des zum SGB XI vom Bundessozialgericht entwickelten "modifizierten" externen Vergleichs auf das SGB XII. Nach dem "modifizierten" externen Vergleich sind Vergütungsforderungen dann als wirtschaftlich angemessen anzuerkennen, wenn sie im Vergleich mit dem Vergütungen vergleichbarer Einrichtungen im unteren Drittel liegen oder wenn sie durch Gründe gerechtfertigt sind, die einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen, z. B. weil sie auf Tariflöhnen beruhen. Das Bemerkenswerte an der vorliegenden Entscheidung ist, dass das LSG davon ausgeht, dass die Schiedsstelle zur Anwendung des modifizierten externen Vergleichs verpflichtet ist, die Anwendung also nicht lediglich im Ermessensspielraum der Schiedsstelle liegt. "Das Sozialhilferecht [...] verlangt auch über den Grundsatz der Leistungsfähigkeit in § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII die Berücksichtigung der Gestehungskosten des Leistungserbringers", so das LSG. |
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