Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei sind, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R). Die Pressemeldung des BSG vom 16.08.2017 ist im Anhang beigefügt.
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