Das Sozialgericht Berlin (SG) hat jüngst entschieden, dass die Tilgung eines Kautionsdarlehns aus den Regelleistungen unzulässig sei. Für Kautionstilgungen sei in der Regelleistung kein Spielraum. Das SG Berlin hat die Kautionsgewährung auf Zuschussbasis angeordnet, dem Jobcenter allerdings die Möglichkeit eingeräumt, sich vom Hilfeempfänger eine Abtretungserklärung geben zu lassen, damit nach Rückzahlung der Kaution diese direkt an das JC gezahlt wird. Diese Entscheidung ist richtungsweisend und es sollte in der Beratungspraxis darauf Bezug genommen werden, unter dem Motto: Keine Tilgung von Kautionsforderungen im laufenden Leistungsbezug. Mit dieser Begründung kann gegen einen die Kautionsdarlehensaufrechnung bestimmenden Bescheid Widerspruch oder Überprüfungsantrag eingelegt werden, bzw. wenn eine Aufrechnung durch Vertrag / Erklärung des Betroffenen durchgeführt wird, diese jederzeit mit Bezugnahme auf § 46 Abs. 1, 2. Teilsatz SGB I zurückgenommen werden. Es sollte auf Basis dieses Urteils bundesweit gegen Kautionstilgungen aus der Regelleistung vorgegangen werden. (Harald Thomé) Nebenstehend abrufbereit das Urteil des Sozialgerichts vom 22.02.13. |
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