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Übernahme der Kosten bei Aufräumarbeiten einer Messi-Wohnung

Nebenstehend für Paritätische Mitgliedsorganisationen ein Artikel zum rechtskräftigen Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.03.2012 - L 13 AS 22/12 B ER. Das LSG hat entschieden, dass Mehrkosten der Renovierung, Aufräumarbeiten und Instandsetzung einer Wohnung dann nicht zu den Unterkunftskosten im Sinne des SGB II gehören, wenn sie durch den unsachgemäßen Gebrauch der Wohnung etwa durch einen Messi zurückzuführen sind. Der Sozialhilfeträger hat diese Kosten aber regelmäßig als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 69 SGB XII zu übernehmen. Art und Umfang der Maßnahmen sollen aber in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegen. Es wird diesseits davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung auch auf die Übernahme der Unterkunftskosten nach anderen Vorschriften übertragbar ist. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen - etwa in Einrichtungen - getroffen sind, ist daher in der Konsequenz  zu raten, Art und Umfang  der Renovierung-, Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten im Vorfeld mit dem Sozialhilfeträger abzustimmen.

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