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Gesetzentwurf eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzs - u.a. elektronische Abrechnung von pflegerischen Leistungen

Am 3. August 2016 hat das Bundeskabinett das zweite Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen (s. Download).

Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor, dass Regelung für die sichere Übermittlung aller für die Abrechnung von pflegerischen Leistungen erforderlichen Unterlagen in Form elektronischer Dokumente sowie Regelungen zur elektronische Pflegedokumentation erfolgen sollen.

Im SGB XI werden sollen danach in § 105 Absatz 2 Satz 1 die folgenden Sätze eingefügtwerden:

„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Verbände der Leistungserbringer legen bis zum 1. Januar 2018 die Einzelheiten für eine elektronische Datenübertragung aller Angaben und Nachweise fest, die für die Abrechnung pflegerischer Leistungen in der Form elektronischer Dokumente erforderlich sind. Für die elektronische Datenübertragung elektronischer Dokumente ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren vorzusehen, das den Absender der Daten authentifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. ZurAuthentifizierung des Absenders der Daten kann auch der elektronische Heilberufs- oder Berufsausweis nach § 291a Absatz 5 Satz 5 des Fünften Buches, die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches sowie der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die zur Authentifizierung des Absenders der Daten erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.“

Aufschlussreich sind die Begründungen ab Seite 15, die u.a. insgesamt 5.230.000 Abrechnungsfälle pro Jahr annehmen: „Aufgrund einer Gesamtbearbeitungszeit von 9 Minuten pro Fall (gemäß Berechnung destatis für den vergleichbaren § 302 SGB V) und eines durchschnittlichen Lohnsatzes in Euro je Std. von 31,50 (mittleres Qualifikationsniveau für Gesundheits- und Sozialwesen, wiederum entsprechend destatis für § 302 SGB V) ergeben sich pro Fall Kosten von 4,72 Euro bzw. für alle Fälle Kosten von 24,7 Millionen Euro pro Jahr.“

Aus der Pressemitteilung: http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=775636.html):

Es führt zu einer Entlastung von rund 360 Millionen Euro beziehungsweise knapp zehn Millionen Arbeitsstunden jährlich.

Bundesminister Gabriel: "Unnötige Bürokratie kostet Bürger und Unternehmen Zeit, Geld und Nerven und kann für unsere Wirtschaft zu einem echten Wettbewerbsnachteil werden. Allein durch unsere beiden Bürokratieentlastungsgesetze und die Modernisierung des Vergaberechts entlasten wir die Unternehmen in dieser Legislaturperiode um mehr als zwei Milliarden Euro pro Jahr. Mit dem neuen, zweiten Bürokratieentlastungsgesetz haben wir vor allem kleine Unternehmen im Blick. Für diese schaffen wir wichtige Vereinfachungen zum Beispiel im Steuerrecht, entlasten sie bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge und stärken das E-Government. Damit entlasten wir vor allem solche Unternehmen, die typischerweise am meisten unter Bürokratie leiden: kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern." 

So sieht der Gesetzentwurf vor, dass unter anderem das seit 2006 geltende Verfahren zur Berechnung der monatlich fälligen Sozialversicherungsbeiträge vereinfacht wird. Außerdem wird die Digitalisierung im Handwerk gestärkt. Im Steuerrecht wird dafür gesorgt, dass kleine Unternehmen nicht in Belastungen "hineinwachsen", die eigentlich für größere Betriebe gedacht waren. Die Bundesregierung kommt damit auch ihrer Selbstverpflichtung der "one-in, one-out"-Regel nach: Neuer Aufwand an einer Stelle wird durch Vereinfachungen an anderer Stelle ausgeglichen. 

Das Gesetz soll zum 01.01.2017 in Kraft treten. Es ist Teil des neuen Arbeitsprogramms "Bessere Rechtsetzung 2016" und fasst neben Maßnahmen des Bundeswirtschaftsministeriums auch Maßnahmen anderer Bundesressorts zusammen. Beteiligt waren das Bundesfinanzministerium, das Bundesgesundheitsministerium, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesinnenministerium.

 

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