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PSG II - Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates zum PSG II

Aus  der Unterrichtung  durch die Bundesregierung ist ab Seite 55 die Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates  zum PSG II zu entnehmen. Auf knapp 11 Seiten bezieht die Bundesregierung darin Stellung u.a. zu:

  • Nr. 4: Zustimmung zur Pflegeberatung als Soll-Anspruch der Versicherten auf Hausbesuche
  • Nr. 22: Streichung des Klammerzusatz "(anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngruppe)" in § 38a
  • Nr. 24: Umwidmungsanspruch in § 45a des Entlastungsbetrags (Abrechnungsmöglichkeit des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI im Nachhinein sowie dessen Übertragbarkeit bis in das folgende Kalenderhalbjahr.
  • Nr. 25:Keine Zustimmung erfährt die Einlassung zur Sicherstellung der „körperbezogenen Pflegemaßnahmen im Einzelfall“ im KOnexte des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
  • Nr. 31: Zustimmung zu Einfügung in Artikel 2 Nummer 50 (§ 141 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI) "In der Vergleichsberechnung nach Satz 1 sind für beide Monate jeweils die vollen Pflegesätze und Leistungsbeträge zugrunde zu legen." Begründung:  Es wird klargestellt, dass der Zuschlag zum Ausgleich eines höheren Eigenanteils nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes in einer fiktiven Berechnung der Eigenanteile geprüft wird. Die tatsächlichen Pflegetage müssen unbeachtlich bleiben, ansonsten könnten insbesondere Einzüge in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung nach dem Monatsersten sowie mittel- oder längerfristige Abwesenheiten die Höhe der Zuschläge ohne sachlichen Grund maßgeblich beeinflussen. (…) “
  • Nr. 35 keine Zustimmung mit Verweis auf rd. 1 Mrd. Euro Kosten erfährt die Forderung des Bundesrats zur „Finanzierung der Pflegeausbildung“ zur Beendigung der Belastung der Pflegebedürftigen mit Ausbildungskosten.
  • Nr. 36: Von der Bundesregierung ebenfalls abgelehnt werden die Forderungen des Bundesrates „Zur Neuordnung der Schnittstellen zwischen SGB V und SGB XI im Hinblick auf die Finanzierungsverantwortung“: „Dabei ist es fachlich nicht sinnvoll und für eine  systematische Aufarbeitung kontraproduktiv, einzelne Themen isoliert herauszugreifen; so kann zum Beispiel der Pflegeversicherung keine neue Finanzierungsverantwortung auferlegt werden, ohne die bestehenden Regelungen  insbesondere auch zur medizinischen Behandlungspflege zu überprüfen.“, so die Bundesregierung. „Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Eine Neuregelung der Leistungszuständigkeiten unter Einschluss der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen des PSG II wäre sachfremd.“

 

Abschließend heißt es: „Die Bundesregierung wird hinsichtlich der erforderlichen Anpassungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB X II) zeitnah einen separaten Gesetzentwurf vorlegen in Form eines Artikelgesetzes, dessen Regelungen zu m 1. Januar 2017 zeitgleich mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft treten sollen. Wie die Bundesregierung bereits in der Begründung des PSG II zu § 36 SGB XI ausgeführt hat, wird bei Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in das SGB XII der Begriff der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen zur Klärung von Schnittstellen näher zu definieren sein. Im Übrigen begrüßt die Bundesregierung das Angebot der Länder, den Bund in diesem Gesetzgebungsverfahren zu unterstützen.“

hib - heute im bundestag Nr. 497 vom 9.10.2015 berichtet zum Thema:

Der Bundesrat begrüßt das von der Regierung vorgelegte zweite Pflegestärkungsgesetz (18/5926), verlangt aber eine Anpassung an das Sozialhilfegesetz. Mit der Neuausrichtung des Leistungsrechts in der Pflegeversicherung sei "die Notwendigkeit zur Anpassung der sozialhilferechtlichen Regelungen" (SGB XII) verbunden. Hier gehe es insbesondere um die Schnittstellen zur Hilfe zur Pflege und zur Eingliederungshilfe, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer zu dem Gesetzentwurf, wie aus einer Unterrichtung (18/6182) der Regierung an den Bundestag hervorgeht.

Die Länder hätten immer darauf hingewiesen, dass vor allem in Bezug auf die rechtlichen und finanziellen Folgen die Wechselwirkungen der Systeme SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe) genau analysiert und bewertet werden müssten. Der Gesetzentwurf enthalte zudem einseitig Berechnungen zur Entlastung der Sozialhilfe, die nicht nachvollzogen werden könnten und einer validen Datengrundlage entbehrten, heißt es weiter.

Es wäre dringend geboten gewesen, bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeversicherungsrecht auch die Übertragung auf das Sozialhilferecht umzusetzen. Der Bundesrat bedauere, dass die Bundesregierung dies nicht getan habe.

In der Erwiderung der Bundesregierung heißt es, hinsichtlich der erforderlichen Anpassungen im SGB XII werde zeitnah ein separater Gesetzentwurf in Form eines Artikelgesetzes vorgelegt, dessen Regelungen zum 1. Januar 2017 zeitgleich mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft treten sollen.

 

Verknüpfte Artikel:

PSG II - Anhörung im Ausschuss für Gesundheit des Bundestages am 30.9.2015

PSG II - Synopsen zum PSG II Kabinettsentwurf vom 12.08.2015

Downloads:

pdf 15-0929 PSG II Bundesregierung zu Bundesrat 1806182 (781 KB)

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