Aktualisierung 14.10.2015: Terminbericht des Bundessozialgerichts (dort zu 4): Am 07.10.2015 hat das Bundessozialgericht zum Aktenzeichen BSG B 8 SO 21/14R entschieden, dass es im Ermessen der SGB XII-Schiedsstellen liegt, Vergütungen im SGB XII wie im SGB XI festzusetzen. Der modifizierte externe Vergleich ist damit auch im SGB XII ein taugliches Mittel, die Wirtschaftlichkeit von Vergütungen zu überprüfen. Es kann in zwei Stufen zunächst die Plausibilität und sodann die wirtschaftliche Angemessenheit im Einzelfall von der Schiedsstelle überprüft werden. Das dürfte bedeuten, dass Tarife auch im SGB XII als grundsätzlich wirtschaftlich anzuerkennen sind. Eine besondere Überprüfung der Sparsamkeit von Vergütungen ist - so das BSG - auch im SGB XII nicht erforderlich. Gegenstand des Verfahrens waren insbesondere Umfang und Zuständigkeit bezüglich der Plausibilitätsprüfung. Für Mitglieder stehen als weiterer Downloads der Terminbericht des BSG und eine kollegial zur Verfügung gestellt Information des DPW Hessen zur Verfügung.
Am 7. Oktober 2015 wird vor dem Bundessozialgericht in Kassel zum Aktenzeichen L 11 SO 1/12 KL verhandelt, ob und in welchem Umfang die BSG-Rechtsprechung zur Vergütungsfindung im SGB XI auf das SGB XII Anwendung findet. Vor allem geht es um die Anerkennung tariflicher Löhne und die Auslegung des Grundsatzes der Sparsamkeit im SGB XII. Streitgegenstand ist ein gescheitertes Schiedstellenverfahren eines Wohnheimes eines Caritasträgers. Das Landessozialgericht Saarland hatte die Sache an die Schiedstelle zurückverwiesen mit der Begründung, es sei nicht ausreichend dargelegt, warum bei Anerkennung der AVR der Grundsatz der Sparsamkeit eingehalten sei. Der Träger hat Revision vor dem BSG eingelegt. Als Download ist das Ausgangsurteil des LSG Saarland hinterlegt. Die entsprechende Terminvorschau des BSG unter: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14009.
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