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SGB XI: Begutachtungsrichtlinie des GKV-SV in Kraft getreten

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit sind Anfang August seitens des BMG genehmigt worden und nachträglich zum 16.04.2013 in Kraft getreten. Anbei senden wir Ihnen die Begutachtungsrichtlinie, die Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes sowie die gemeinsame Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zu Ihrer Kenntnis zu. Bei einigen Punkten konnten nach Aussage des Paritätischen Gesamtverbandes noch Veränderungen erreicht werden.

So ist die Kritik der BAGFW an den unter Punkt 2.2.2 gemachten Ausführungen zur Ankündigung des Besuches aufgegriffen und entsprechend geändert worden: „Dem Antragsteller sind das vorgesehene Datum der Begutachtung mit einem Zeitfenster von max. 2 Stunden, die voraussichtliche Dauer der Begutachtung, der Name des Gutachters sowie Grund und Art der Begutachtung mitzuteilen. Mit dieser Ankündigung / Vereinbarung wird der Antragsteller gleichzeitig gebeten, eventuell vorhandene Berichte von betreuenden Diensten, Pflegetagebücher, ärztliche Unterlagen, derzeitige Medikamente sowie Gutachten und Bescheide anderer Sozialleistungsträger– soweit sie für die Begutachtung erforderlich sind – bereitzulegen.“

Auch das Recht des Antragstellers auf barrierefreie Kommunikation wurde aufgenommen: „Dessen ungeachtet ist das Recht des Antragstellers auf barrierefreie Kommunikation zu gewährleisten.“

Unter Punkt 2.3  ist die Kritik des Paritätischen an der Notwendigkeit eines Identifikationsausweises aufgenommen und dies als Grund für den Abbruch des Verfahrens (siehe Formulargutachten G 2) gestrichen worden: „Der Antragsteller hat sich in Ausnahmefällen und bei begründeten Zweifeln mit einem Identifikationsausweis auszuweisen. Ausnahmefälle und begründete Zweifel müssen im Formulargutachten hinreichend erläutert werden. Mit Einverständnis des Antragstellers sollen auch pflegende Angehörige, Lebenspartner oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Antragstellers beteiligt sind, befragt werden. Ein fehlender Identifikationsnachweis führt jedoch nicht zum Abbruch des Begutachtungsverfahrens. Sofern die Begutachtung wegen Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen werden muss, wird ein neuer zeitnaher Begutachtungstermin vereinbart.“

Auch hinsichtlich der Zusendung des Gutachtens an den/die Antragsteller/in unter Punkt D 01 haben sich deutliche Verbesserungen zum Entwurf ergeben: „Der Gutachter klärt den Versicherten, dessen Angehörige und Lebenspartner darüber auf, dass ein Anspruch auf Übermittlung des MDK-Gutachtens besteht und teilt der Pflegekasse mit, ob der Versicherte die Zusendung des Gutachtens wünscht.“

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Ute Zentgraff

Referat Ambulante Pflege und Hospize

Paritätischer Wohlfahrtsverband LV Berlin e. V.

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

  pdf  ParitaetischerStellungnahmeBRiGKVSVVersand

pdf  2013-01-21 Stellungnahme Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

pdf  BRi-Pflege_2013-08-07

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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