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Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes 2012

Das Bundesversicherungsamt hat seinen „Tätigkeitsbericht 2012“ vorgelegt. Zur Pflegeversicherung wird in dem Bericht wie folgt ausgeführt:

Finanzen der sozialen Pflegeversicherung
Laut Bericht habe die Pflegeversicherung im Jahr 2012 insgesamt 23,048 Mrd. Euro eingenommen und fast 22,953 Mrd. Euro ausgegeben. Sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben hätten um einige Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr zugenommen, was mit den Änderungen durch die Pflegeversicherungsreform 2008 zu begründen sei.  So seien die Einnahmen um 3,63% und die Ausgaben um 4,55% gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Der überwiegende Teil der Ausgaben sei auf Leistungsausgaben (21,857 Mrd. Euro) entfallen.  Es ergibt sich eine Abnahme des Jahresüberschusses von 287 Mio. Euro im Jahr 2011 auf rund 95 Mio. Euro 2012.

Der in Verantwortlichkeit des Bundesversicherungsamtes durchgeführte Finanzausgleich dient nach Angaben des Amtes gemäß §§ 66 ff. SGB XI primär dazu, die Betriebsmittel und ggf. die Rücklagen derjenigen Pflegekassen aufzufüllen, deren monatliche Leistungsausgaben die Einnahmen übersteigen. Das Transfervolumen sei seit Beginn des Ausgleichs im Jahr 1996 um ca. 61% gestiegen. Als ursächlich hierfür werden Preissteigerungen in bestimmten Bereichen, Mehrausgaben durch die wachsende Anzahl pflegebedürftiger Versicherter sowie durch die Ausweitung der Pflegeleistungen nach der Reform vom 01. Juli 2008 angegeben.

Entgegen der bis 2008 vorherrschenden Tendenz habe die Liquiditätsreserve, die sich aus den Mitteln des Ausgleichsfonds und der Pflegekassen zusammensetze,  in 2012 zugenommen und liege nun bei ca. 5,418 Mrd. Euro. Grund hierfür seien die durch die Beitragserhöhungen zum 01. Juli 2008 und 01. Januar 2013 erzielten Mehreinnahmen, die auch die Finanzierung der Leistungsverbesserungen der gesetzgeberischen Reformmaßnahmen sowie die der demographischen Entwicklung folgenden Mehrausgaben sicherstellen sollen.

Laut Bericht werden aus dem Ausgleichsfonds gem. § 8 Abs. 3 SGB XI auch Fördergelder für Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung gezahlt. Mit rund 492 000 Euro seien im Jahr 2012 insbesondere Projekte gefördert worden, die sich mit der Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen beschäftigen.
Weiterhin werden gem. § 92c Abs. 5 SGB XI Anschubfinanzierungen zum Aufbau von Pflegestützpunkten aus dem Ausgleichsfonds geleistet. Im Jahr 2012 wurden zu diesem Zweck fast 3,9 Mio. Euro für 164 Pflegestützpunkte ausgegeben.  
Seit Einführung des PNG können nun auch der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen und –organisationen mit 0,10 Euro je Versicherten und Jahr gefördert werden. Zehn Mio. Euro stehen dem GKV jährlich für die wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung neuer Wohnformen (§ 45f SGB XI) zur Verfügung; fünf Mio. Euro kann er für Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste (§ 125 SGB XI) verwenden. Ferner überwacht das Bundesversicherungsamt den Abfluss der Fördermittel in Gesamthöhe von 30 Mio. Euro zur Anschubfinanzierung ambulant betreuter Wohngruppen durch die Pflegekassen (§ 45e SGB XI) sowie die Ermittlung und Bekanntgabe der Verwaltungskosten der Pflegekassen gem. § 46 Abs. 3 SGB XI.

Aufsicht bei den Pflegekassen
Wie bereits im Tätigkeitsbericht 2011 dargelegt worden sei, konnte die Modifizierung des Gemeinsamen Rundschreibens des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen vom 01. Juli 2008 in der Fassung vom 13. April 2011 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG aufgrund der Auslegung des § 38 SGB XI (Kombination von Geldleistung und Sachleistung) durch das Bundesversicherungsamt zur Folge haben, dass die Leistungen bei der Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a SGB XI) in Einzelfällen geringer ausfielen, als es nach der bisherigen Praxis der Pflegekassen der Fall gewesen sei. Durch das PNG sei der § 38 SGB XI nun um einen Satz 5 ergänzt worden, der Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Anspruch auf ungekürztes anteiliges Pflegegeld (1/30 des Leistungsbetrages nach § 37 SGB XI) für die Tage sichere, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
Das Bundesversicherungsamt nennt zudem einige Bereiche wie zum Beispiel Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 44 SGB XI, in denen es ein besonderes Augenmerk auf die rechtskonforme Verfahrensweise der Pflegekassen gerichtet habe, ohne in der überwiegenden Zahl der Fälle etwas beanstanden zu müssen.

Meldungen der privaten Versicherungsunternehmen
Nach § 23 SGB XI sind privat Krankenversicherte verpflichtet, einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit zu unterhalten. Personen, die dem nicht nachkommen, sind nach § 51 SGB XI an das Bundesversicherungsamt zu melden. Im Berichtsjahr sei ihre Zahl im Vergleich zum Vorjahr nur unerheblich gesunken und mit 177 555 Meldungen auf hohem Niveau geblieben. In den meisten Fällen handle es sich dabei jedoch um Meldungen aufgrund eines Prämienverzugs von mehr als sechs Monatsprämien.

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