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Hospiz und SAPV: Änderung des Betäubungsmittelrechts

FG StatPflegVers (252), ÄM

Eine Information des Paritätischen Gesamtverbands:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Koalitionsfraktionen haben sich am 17. August auf Änderungen des Betäubungsmittelrechts geeinigt. Durch die geplanten Gesetzesänderungen soll die Versorgung von schwerstkranken Menschen mit betäubungsmittelhaltigen Schmerzmitteln in der letzten Phase ihres Lebens verbessert werden. Zukünftig dürfen auch in Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und in stationären Hospizen ärztlich verschriebene und nicht mehr benötigte betäubungsmittelhaltige Schmerzmittel für andere Patienten weiterverwendet werden. Gleichzeitig wird die rechtliche Möglichkeit geschaffen, Notfallvorräte von Betäubungsmitteln in stationären Hospizen und in der SAPV vorzuhalten. Durch die geplanten Gesetzesänderungen können darüber hinaus zukünftig cannabishaltige Fertigarzneimittel unter den strengen Voraussetzungen des Arzneimittelgesetzes zugelassen und auf Betäubungsmittelrezept verschrieben werden.

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans (FDP) begrüßt die Änderungen als wichtigen Schritt zur Verbesserung der Schmerztherapie.

 

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Pawils
Referentin für Altenhilfe und Pflege

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Gesamtverband e.V.

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Downloads:

icon Cannabis als Medizin. Pressemitteilung des Drogenbeauftragten der Bundesregierung vom 17.08.2010 (37 kB)

 

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