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SGB IX/BTHG - Überblick Bundesteilhabegesetz und weitere rechtliche Neuerungen für Menschen mit Behinderungen ab 2020

Überblick über wesentliche Änderungen ab 1.1.2020 (s. auch Artikel in AlSoPfleg).

 

BTHG - SGB IX

  • Das neue Recht der Eingliederungshilfe tritt vollständig als Teil 2 des SGB IX in Kraft, das 6. Kapitel des SGB XII und die Eingliederungshilfeverordnung treten außer Kraft.
  • Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sind nicht mehr Sozialhilfeträger, sondern die Träger der Eingliederungshilfe zuständig, die im Rahmen der Ausführungsgesetze von den Länder bestimmt wurden.
  • Es erfolgt die Trennung der Fachmaßnahmen von den existenzsichernden Leistungen. Gegenstand der Landesrahmenvereinbarungen ist nur noch die Fachleistung, existenzsichernde Leistungen werden weiterhin von den Sozialhilfe im Rahmen der Grundsicherung gewährt.
  • Der Begriff „stationäre Einrichtung“ entfällt und die besonderen Wohnformen werden eingeführt.
  • Die Eingliederungshilfe umfasst die Leistungen der Hilfe zur Pflege, soweit der Leistungsberechtigte die Teilhabeziele erreichen kann und bereits vor Erreichen des Regelaltersrentenalters Eingliederungshilfe erhalten hat.
  • Der Mehrkostenvorbehalt wird neu gefasst, der Vorrang ambulant vor stationär bleibt bestehen.
  • Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag und frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung erbracht.
  • Die pauschalen Geldleistungen (bei Assistenz zur Alltagsbewältigung, zur Förderung der Verständigung, zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität) und die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen (Poolen) werden eingeführt.
  • Der Leistungsberechtigte wird weiterhin mit Einkommen und Vermögen herangezogen. Die Freibeträge werden aber deutlich angehoben.
  • Regelung über Mehrbedarfe (z. B. Mittagsverpflegung Werkstatt) gem. § 42b SGB XII treten in Kraft.

 

BTHG - SGB IX Änderungsgesetz Mit dem Gesetz wurde klargestellt, dass:

  • die für Werkstätten für behinderte Menschen geltenden Vergünstigungen der Anrechenbarkeit von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und der bevorzugten Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand für andere Leistungsanbieter nicht gelten.
  • bei Durchführung eines Gesamtplanverfahrens die Beteiligung des Fachausschusses entfällt.
  • in besonderen Wohnformen Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze des Zwölften Buches übernommen werden, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Einzelfall erforderlich ist und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung besteht.
  • die Blindenhilfe bei der Festsetzung von Absetzbeträgen für Bezieher von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege einbezogen bzw. gleichgestellt wird (§ 82 Abs. 6 SGB XII).

 

Angehörigen-Entlastungsgesetz SGB XII und IX

  • Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, werden künftig entlastet, in dem die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen wird.
  • Der Rückgriff auf Eltern volljähriger behinderter Kinder entfällt in der Eingliederungshilfe künftig vollständig.
  • Für Menschen mit Behinderungen, die im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, wird der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt.
  • Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung wird über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft finanziert und die bislang geltende Befristung aufgehoben.
  • Das Budget für Ausbildung wird  für Menschen mit Behinderungen eingeführt.
  • Integrationsämter haben bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist.
  • Bei den anderen Leistungsanbietern wird ein Abweichen der in der Werkstättenverordnung festgelegten Personalschlüssel nach oben möglich.
  • Im Januar 2020 erfolgt einmalig keine Anrechnung der von den Menschen mit Behinderungen bezogenen Rente oder anderer laufender Einkommen für den Lebensunterhaltsbedarf  nach SGB XII.
  • Es erfolgt keine Trennung der Fachmaßnahme für Jugendliche mit Behinderung, die bereits als Minderjährige Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe in stationären Einrichtungen erhalten haben.

 

Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BABAbgAnpG)

Die Möglichkeit der Teilzeitausbildung steht auch für lernbeeinträchtigte Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes.

 

Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Mit diesem Gesetz erfolgt eine Steigerung des Ausbildungsgeldes. Damit ist auch eine Erhöhung des Grundbetrag des Arbeitsentgelts in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) verbunden. Diese Anpassung wird jedoch in mehreren Stufen umgesetzt. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag mindestens 89 Euro monatlich. Weitere Steigerungen erfolgen bis 2022.

 

 Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

  • Es wird  ein anlassbezogenes gesetzliches Prüfrecht für die Sozialhilfeträger bei Pflegeeinrichtungen eingeführt
  • Für die Leistungserbringer wird  eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei
  • Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bestehen.
  • Es wird eine Rechtsgrundlage zum Datenaustausch der Sozialhilfeträger und der Träger der Eingliederungshilfe mit der Heimaufsicht eingeführt.

 

 

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