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WTG Bauverordnung - Verordnung über bauliche Anforderungen an Gebäude und Außenanlagen in stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz (Wohnteilhabe-Bauverordnung)

Nach der schlichten Ankündigung zum Landespflegeausschuss am 16.10.2013 stand dann wohl erst am Freitagabend (18.10.2013) im Internetangebot der Senatsverwaltung die Verordnung über bauliche Anforderungen an Gebäude und Außenanlagen in stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz (Wohnteilhabe-Bauverordnung - WTG-BauV) zur Verfügung. Die Verordnung trat am 19.10.2013 in Kraft. Für die die Gesamteinordnung ist nebenstehend der Artikel zur Anhörung von vor über 2 Jahre verlinkt.

WTG-BauV: http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rv/wtg_bauv.html

 

 

 

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales ergänzt mit Pressemitteilung vom 15.11.2013 das Inkrafttreten der WTG-BauVO am 19.10.2013 folgendermaßen:

SENATOR CZAJA: NEUE VERORDNUNG SORGT FÜR VERBESSERTE WOHNQUALITÄT FÜR MENSCHEN MIT PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT ODER BEHINDERUNG IN EINRICHTUNGEN

Die Wohnqualität von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung in stationären Berliner Einrichtungen wird sich weiter verbessern. Grundlage dafür ist die Wohnteilhabe-Bauverordnung (WTG-BauV), die jetzt von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erlassen worden ist. Die neue Bauverordnung löst die im Land Berlin bislang geltende Heimmindestbauverordnung ab.Der Senator für Gesundheit und Soziales Mario Czaja erklärt dazu: „Mit der neuen Wohnteilhabe-Bauverordnung werden bestimmte bauliche Mindestanforderungen in stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung festgeschrieben. Diese haben die Träger der Einrichtungen zu erfüllen. Damit wird die Lebensqualität der Menschen in den Einrichtungen erhöht. Die baulichen Standards sollen dazu beitragen, den in den Einrichtungen lebenden oder dort betreuten Menschen eine weitestgehend selbstbestimmte und selbstverantwortliche Lebensführung zu ermöglichen. Mit der Wohnteilhabe-Bauverordnung setzt das Land Berlin den mit dem Wohnteilhabegesetz (WTG) eingeschlagenen Weg fort, eine neue Kultur in der Pflege und Betreuung zu etablieren sowie Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen zu stärken.“Dabei übernimmt die neue Wohnteilhabe-Bauverordnung bewährte Inhalte aus der bisherigen Heimmindestbauverordnung, enthält aber auch wichtige Neuerungen zur Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität. Dazu gehören insbesondere:

  • Zukünftig müssen bei neuen Einrichtungen, bei Neubauten sowie wesentlichen Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudebestand die Anforderungen an die Barrierefreiheit und Rollstuhlnutzbarkeit nach      der für barrierefreies Bauen maßgeblichen DIN 18040 Teil 2 erfüllt werden. Davon sollen auch motorisch und sensorisch beeinträchtigte Menschen profitieren.
  • Erstmals werden spezielle bauliche Regelungen für Einrichtungen der Tagespflege, für stationäre Hospize sowie für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung aufgenommen, die den Besonderheiten dieser Einrichtungsformen und der sich in ihnen aufhaltenden bzw. in ihnen lebenden Menschen Rechnung tragen. Bei der Tagespflege betrifft dies insbesondere die Anforderungen an die gemeinschaftlichen Aufenthaltsflächen.
  • Künftig darf es nur noch Einzel- oder Doppelzimmer geben. Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt dies erst nach einem Übergangszeitraum. Der Anteil der Bewohnerplätze in Einzelzimmern muss-außer bei Bestandseinrichtungen-ordnungsrechtlich mindestens 60 vom Hundert betragen. In stationären Hospizen sind ausschließlich Einzelzimmer zulässig.
  • Die Wohn- und Aufenthaltsflächen müssen zukünftig größer sein. So betragen die Mindestflächen für Bewohnerzimmer bei einer      Belegung mit einer Person künftig 14 m² und mit zwei Personen 22 m²(bisher 12 m² bzw. 18 m²). Die gemeinschaftlichen Wohn- bzw.      Aufenthaltsflächen, die die Gemeinschaftsaktivitäten in den Einrichtungen ermöglichen, müssen mindestens 5 m² pro Bewohnerin oder Bewohner bzw. pro Tagespflegeplatz betragen.
  • Die Anforderungen an Sanitärräume wurden zeitgemäßen Standards angepasst. Künftig sind Bäder, die über mehrere Zugänge von zwei      oder mehreren Personen genutzt werden, nicht mehr zulässig.
  • Erweitert wurde auch die Pflicht, während des ganzen Jahres für angemessene Raumtemperaturen zu sorgen. Dazu gehört auch      wirksamer Schutz gegen Hitze und Sonneneinstrahlungen. Außerdem muss der Empfang von Informationen über moderne Kommunikationsanlagen wie Rundfunk, Fernsehen, Telefon und Internet gewährleistet sein.

Für Pflegeeinrichtungen mit bis zu 20 Bewohnerinnen und Bewohnern gibt es Abweichungsmöglichkeiten, um die Zahl kleinerer Pflegeeinrichtungen zu erhöhen. Für schon bestehende Einrichtungen gelten bestimmte Übergangsvorschriften.

Die Wohnteilhabe-Bauverordnung steht im Internet unter: http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rv/wtg_bauv.html

Pressemitteilung
Berlin, den 15.11.2013

 

 

 

 

verknüpfte Artikel:

 Paritätischer Berlin mit Stellungnahmen zum Entwurf der WtG-BauV

 

Downloads:

 

 

Downloads für Mitglieder:

  pdf vo17-112

 

 

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