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Gesetzentwurf zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

 

(Der Paritätische Gesamtverband)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundeskabinett hat am 07.11.2012 den Entwurf einer Formulierungshilfe zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme beschlossen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung am 20. Juni 2012 entschieden, dass es an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage für eine Einwilligung des rechtlichen Betreuers in eine zwangsweise medizinische Behandlung des Betreuten fehlt. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass ein unter Betreuung stehender Mensch gegen seinen natürlichen Willen nur auf der Grundlage eines – derzeit fehlenden – Gesetzes und unter eingeschränkten Voraussetzungen medizinisch behandelt werden darf.

Das Bundeskabinett hat am 07.11.2012 den Entwurf einer Formulierungshilfe zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme beschlossen. Mit dem Entwurf soll durch Änderungen in § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine hinreichend bestimmte Regelung zur Einwilligung des Betreuers in die Behandlung des Betreuten getroffen werden. Die ärztliche Zwangsmaßnahme soll demnach näher bezeichnet werden. Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme soll künftig nur unter folgenden engen Voraussetzungen möglich sein:

• Die Einwilligung des Betreuers kommt nur bei einem krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Betreuten in Betracht.

• Die Einwilligung des Betreuers muss zur Abwendung eines dem Betreuten drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sein.

• Der erhebliche gesundheitliche Schaden darf nicht durch eine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden können.

• Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen.

Die Neuregelungen knüpfen an die bisherige Rechtsprechung an. Künftig können Menschen mit einer seelischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung unter engen Voraussetzungen auch dann ärztlich behandelt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt. Die Einwilligung des rechtlichen Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme – wie auch die Unterbringung – muss ein Richter genehmigen. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur im Rahmen der stationären Unterbringung zulässig und nicht ambulant. Der richterliche Beschluss zur Genehmigung einer Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme muss konkrete Angaben zur Durchführung der Maßnahme und zu ihrer Dokumentation enthalten. Die Dauer für die richterliche Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist jeweils auf sechs Wochen begrenzt.

Die geplanten Regelungen sollen an den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts (Drucksache 17/10492) im sog. Omnibusverfahren angehängt werden.

Nach Informationen des Paritätischen ist im Rechtsausschuss des Bundestags für den 19. November 2012 ein erweitertes Berichterstattergespräch geplant. Dabei handelt es sich nicht um eine Anhörung und dieses ist nicht öffentlich. Hierzu sollen Sachverständige hinzugezogen werden. Am 28. November 2012 soll die abschließende Beratung im Rechtsausschuss stattfinden. Für den 30. November 2012 ist bereits die 2. und 3. Lesung im Bundestag geplant. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Der Entwurf zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist als Download abrufbar hinterlegt.

Mit freundlichen Grüßen
Claudia Zinke                      Gabriele Sauermann
Abteilungsleiterin                 Referentin

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Downloads:

  pdf  Formulierungshilfe Gesetz zur Durchführung Haager Übereinkommen (80.05 kB)

 

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