FG stationär
Auch wenn in dem Urteil des BVerwG noch "HeimG" als rechtliche Grundlage genannt ist: das, was hier verbindlich entschieden ist, hat auch in "WBVG-Zeiten" Bestand. Der Paritätische Gesamtverband informiert über die Pressemitteilung des Gerichts:
nebenstehend wurde eine Pressemitteilung des BVerwG vom 02.06.2010 als Download hinterlegt, wonach nun auch in letzter Instanz entschieden wurde, dass der Heimvertrag stets mit dem Tod des Pflegeleistungsempfänger endet. Die sog. Fortgeltungsvereinbarungen seien nur anzuwenden auf Verträge mit Bewohnern, die keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Weiter heißt es: "Mit der Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung will der Gesetzgeber eine Doppelfinanzierung von Leerständen verhindern, da diese in der Praxis bereits bei den Verhandlungen der Pflegesatzparteien im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt würden." Das Urteil erging noch zum alten HeimG, jedoch ist diese Vorschrift ähnlich ins WBVG übernommen worden (§ 8 Abs. 8 HeimG, § 3 Abs. 3 WBVG). Mit freundlichen Grüßen Erika Koglin
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Downloads: document Pressemitteilung vom 02. 06. 2010 document Heimvertrag endet stets mit Tod des Pflegeleistungsempfängers (27 kB)
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HeimG: Entscheidung des BVerwG Fortgeltungsklausel
- Kategorie: P6b Arbeitshilfen Alter&Pflege
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