Der GKV Spitzenverband hat die Übergangsempfehlung zur Umsetzung der Beschäftigtennummer nach §§ 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI und 302 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf seiner Website veröffentlicht.
"Sachverhalt
Nach § 293 Abs. 8 SGB V ist ab dem 01.01.2023 die Beschäftigtennummer in den Unterlagen zur Abrechnung pflegerischer Leistungen bzw. häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege anzugeben (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI bzw. § 302 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Das bedeutet, dass grundsätzlich in jeder Abrechnung, die ab dem 01.01.2023 an die Pflegekasse bzw. Krankenkasse übermittelt wird, die Beschäftigtennummern anzugeben ist, auch wenn die Leistungen vor dem 01.01.2023 erbracht worden sind (z. B. Dezember-Abrechnung 2022).
Die Beschäftigtennummer wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vergeben. Die Vergabe der Beschäftigungsnummern kann nicht fristgerecht zum 01.01.2023 abgeschlossen werden.
Verfahren der Landesebene ab dem 01.01.2023
Sofern Pflegedienste für Beschäftigte noch nicht über Beschäftigtennummern verfügen, ist der o. g. Schlüssel 999999997 für eine „Ersatz-Beschäftigtennummer“ in der Rechnung bzw. im Abrechnungsdatensatz zu verwenden, um eine Annahme der Rechnungsdatensätze und deren weitere
Bearbeitung zu gewährleisten.
Sofern in den papiergebundenen Leistungsnachweisen noch keine Anpassungen (siehe oben) vorgenommen worden sind oder lediglich die Ersatz-Beschäftigtennummer angegeben wird, übermitteln die Pflegedienste entsprechend den bisherigen vertraglichen Regelungen weiterhin den Pflegekassen oder Krankenkassen bzw. deren Landesverbänden ergänzend die bisherigen „Handzeichenlisten“ bzw. „Handzeichennachweise“, auf denen dem Handzeichen der Pflegekraft deren Klarnamen und Qualifikation zugeordnet wird.
Die oben genannten Empfehlungen gelten für alle Leistungen, die in einem Übergangszeitraum bis zum 31.08.2024 erbracht werden. Hieran schließt sich eine dreimonatige Erprobungsphase des Einsatzes der Beschäftigtennummer im Rahmen der Abrechnungsverfahren nach § 105 SGB XI und § 302 SGB V zeitgleich mit der Erprobung des elektronischen Leistungsnachweises im SGB XI an."
Die Anlagen der Einvernehmlichen Festlegung nach § 105 Abs. 2 SGB XI vom 11.04.2022 sind abrufbar unter:
https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/pflege/pflege.jsp
Die Anlagen 1 und 3 Version 17 zu den Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens nach § 302 SGB V sind abrufbar unter:
https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/sonstige_leistungserbringer/sonstige_leistungserbringer.
jsp
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Verknüpfte Artikel:
BeVaP - Empfehlung zur Umsetzung LBNR/BeVaP in den Abrechnungsunterlagen ab dem 01.01.2023 - Ersatznummer
Downloads für Mitglieder:
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2023 09 19 Empfehlungen zur Umsetzung Beschaeftigtennummer nach 105 Abs 1 Nr 2 SGB XI (002)
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