Das Bundeskabinett hat am 15. März 2017 die 3. Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen. Die BtMVV regelt die zentralen Ziele der ärztlichen Substitutionstherapie von Menschen, die durch den Gebrauch illegaler Drogen abhängig geworden sind. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hatte zum Referentenentwurf dieser Verordnung Stellung genommen. Für die Altenhilfe war und ist in erster Linie § 5 Absatz 10 relevant, der den berechtigten Personenkreis und die Einrichtungen bestimmt, in denen die Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Gebrauch zulässig ist. Der Kreis der bisher berechtigten Einrichtungen (Apotheken, Krankenhäuser oder andere von der zuständigen Landesbehörde anerkannte geeignete Einrichtungen) wurde erweitert um stationäre Einrichtungen der Rehabilitation, Gesundheitsämter, Alten- und Pflegeheime, Hospize sowie andere staatlich anerkannte Einrichtungen. In Folge dieser Regelung ist zukünftig auch pflegerisches Personal zur Überlassung des Substitutionsmittels berechtigt. Zudem darf das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch bei einem Hausbesuch von dem substituierenden Arzt sowie von dem pflegerischen und medizinischen Personal von Pflegediensten und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung überlassen werden. Der substituierende Arzt muss mit den o.g. Einrichtungen und Diensten eine Vereinbarung treffen, in der auch die erforderliche Einweisung des Personals sichergestellt ist, das zur Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Gebrauch berechtigt ist. Die bestehenden Regelungen zur Lagerung des Substitutionsmittels werden auf die neu aufgenommenen Dienste und Einrichtungen erweitert. Die bisherigen Regelungen zur Dokumentation der Substitution werden inhaltlich unverändert in § 5 Absatz 11 fortgeführt. In ihrer Stellungnahme hatte die BAGFW die Neuregelungen innerhalb von § 5 Absatz 10 grundsätzlich begrüßt, dabei aber darauf hingewiesen, dass Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege als zur Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Gebrauch berechtigte Einrichtungen nicht aufgeführt worden sind. Weiter gab die BAGFW zu bedenken, dass der Begriff „Alten- und Pflegeheime“ nicht mehr verwendet wird und hat deshalb vorgeschlagen, in § 5 Absatz 10 Satz 1 Ziffer 3c stattdessen die Formulierung „3c) einer teilstationären oder vollstationären Pflegeeinrichtung“ aufzunehmen. Diesem Vorschlag ist nicht entsprochen worden. Als Downloads hinterlegt sind die Verordnung sowie die Pressemitteilung des BMG (Zusammenfassung der Neuerungen).
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Verknüpfte Artikel: 25. Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in Kraft getreten (5/2011)
Downloads: pdf 17 0315 PM Substitutionsverordnung (212 KB) pdf 17 0315 3 BtMVVAEndV (203 KB)
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