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PSG II - Anpassung der Krankentransportrichtlinie / Verordnung und Genehmigung von Krankenfahrten (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses G-BA)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag, den 15. Dezember mit einem entsprechenden Beschluss § 8 der Krankentransport-Richtlinie angepasst. Hintergrund ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit PSG II zum 01.01.2017 und – damit verbunden – die Ersetzung der bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade.
 
Für Versicherte ab Pflegegrad 3 können Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt werden. Neu ist allerdings, dass dazu eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung zusätzlich ärztlich festgestellt und genehmigt werden muss. Begründet wird dies damit, dass bei Versicherten mit neu erlangtem Pflegegrad 3 nicht zwingend eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegen muss
 
Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 aufgrund der Einstufung in die Pflegestufe 2 einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten, gilt Bestandsschutz. Solange diese Patientinnen und Patienten mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, bedarf es für sie keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung.
 
Die Änderungen der Krankentransport-Richtlinie werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten bei Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger frühestens zum 1. Januar 2017 in Kraft.
 
Weitere Informationen:

 

 

Verknüpfte Artikel:

Genehmigung von Krankenfahrten gem. § 60 SGB V (9/2015)

Downloads:

pdf 2016 12 15 KT RL Anpassung Pflegegrade (50 KB)

pdf 2016 12 15 KT RL Anpassung Pflegegrade TrG (94 KB)

pdf 2016 12 15 KT RL Pressemitteilung (66 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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