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GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung am 11.06.2015 das Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) mit Koalitionsmehrheit verabschiedet. Das VSG tritt danach zum 1. August 2015 in Kraft.

Zuvor hat der Gesundheitsausschuss des Bundestages am 10.06.2015 das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD mit insgesamt 57 Änderungsanträge beschlossen. Mit dem Gesetz werden neue Regelungen für die Zu- und Niederlassung von Ärzten und Psychotherapeuten geschaffen, insbesondere in über- und unterversorgten Gebieten. Der Ausschuss für Gesundheit setzte an dieser Stelle eine entschärfte Regelung durch, die auch für Psychotherapeuten gelten soll. Das Gesetz sieht ferner vor,  dass die Terminservicestellen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen eingerichtet werden müssen, zukünftig gewährleisten,  dass Versicherte innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin erhalten. Mit einer überarbeiteten Psychotherapie-Richtlinie soll außerdem die psychotherapeutische Versorgung verbessert werden. Vor bestimmten Operationen, die sehr oft empfohlen werden, können Patienten künftig eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Krankenhäuser werden außerdem stärker in die ambulante Versorgung der Patienten einbezogen. Zudem wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Fonds zur Förderung innovativer, sektorenübergreifender Versorgungsformen geschaffen (Innovationsfonds). Für diesen Fonds sollen zwischen 2016 und 2019 jährlich jeweils 300 Millionen Euro von den Krankenkassen und aus dem Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden.

Für Pflegeeinrichtungen dürfte insbesondere die Weiterentwicklung des Entlassungsmanagements aus dem Klinikbereich (§ 39 SGB V) interessant sein. In der Regel werden Pflegeeinrichtungen nicht in der Form in das Entlassungsmanagement einbezogen, dass daraus Vergütungsansprüche entstehen. Abgesehen von der Umsetzung spezieller Verträge nach § 45 SGB XI besteht aus eigener Kraft jedenfalls keine Möglichkeit, Leistungen der Überleitung vergütet zu bekommen. Daran wird sich auch mit der Neufassung des § 39 SGB V nichts ändern. Allerdings sollen künftig Vertragsärzte sowie Pflegekassen in das Entlassungsmanagement einbezogen und die Verordnungsfähigkeit von Medikamenten ausgeweitet werden können.    
 

Der Gesetzentwurf sowie die Änderungsanträge sind nebenstehend als Download hinterlegt.

Der weitere Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren sieht wie folgt aus:

24. Juni 2015: Beratung im Gesundheitsausschuss des Bundesrates

10. Juli 2015:  2. Durchgang im Bundesrat

Inkrafttreten:   am Tag nach der Verkündung

Das Gesetz ist als nicht zustimmungspflichtig eingestuft.

 

Weitere Informationen u.a. unter:

BMG PM vom 11.6.2015: http://www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/vsg-bundestag.html

ÄZ vom 11.6.2015 Bundestag: Versorgungsstärkungsgesetz ist beschlossen

 

 

Verknüpfte Artikel:

GKV-VSG: Erste Lesung im Bundestag und Paritätische Stellungnahme zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

GKV - VSG - Kabinettsentwurf, Gesetzentwurf und Stellungnahmen zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Downloads:

pdf GKV_VSG_1804095 (1.40 MB)

pdf 150610__GKV-VSG Änderungsanträge_Ausschussdrucksache (598 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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