Mit den Änderungen des § 87b SGB XI zum 01.01.2015 infolge des Pflegestärkungsgesetzes ist eine Anpassung der Richtlinien nach § 87b SGB XI notwendig. Mitgliedsorganisationen ist der Entwurf des GKV-Spitzenverbandes zu den Änderungen der Richtlinien nach § 87b SGB XI vom 19.11.2014 als Download hinterlegt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Umformulierung von „Betroffenen“ zu „Anspruchsberechtigten“ sowie die Streichung von demenzspezifischen Formulierungen. In der Folge wirken jedoch einige redaktionelle Anpassung sprachliche durchaus irritierend, wenn von „Anspruchsberechtigten in stationären Pflegeeinrichtungen“ gesprochen wird, denen „durch mehr Zuwendung, zusätzliche Betreuung und Aktivierung eine höhere Wertschätzung entgegen gebracht …“ werden soll. Für die Praxis relevant dürfte hingegen der neue Absatz 2 zur Bestandsschutzregelung §5 und die Übergangsregelung in § 6 sein. Hinweise und Anmerkungen im Rahmen des Anhörungsverfahren zum Entwurf werden kurzfristig bis zum 24.11.2014 erbeten. |
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Downloads für Mitglieder: pdf 2014_11_19 Angepasste Richtlinien § 87b SGB XI PSG_I
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