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Informationen zur Gesetzlichen Unfallversicherung - 4. Gefahrtarif, gültig ab dem 01.01.2013 - Pflege des Datenbestandes der BGW

Mit Rundschreiben informiert der Paritätische Gesamtverband über die Gesetzlichen Unfallversicherung - 4. Gefahrtarif, gültig ab dem 01.01.2013  und die Pflege des Datenbestandes der BGW und bittet um Unterstützung.

Im August 2013 wird die BGW Mitgliedsorganisationen / -betriebe anschreiben, um (1) die Gemeinnützigkeit  und (2) die Mitgliedschaft in einem der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege abzufragen. Das entsprechende Formular sowie eine Information an Mitgliedseinrichtungen sind als Download beigefügt.

Hintergrund
a) Prüfung der Gemeinnützigkeit
Im Zusammenhang mit der Reform der gesetzlichen Unfallversicherung vor einigen Jahren erfolgte eine Neugestaltung der solidarischen Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften. Seinerzeit konnte erreicht werden, dass die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen von dieser Ausgleichsverpflichtung freigestellt wurden mit unmittelbarer Auswirkung auf die zu erhebenden Beiträge. Um diese Befreiung bei der Beitragsberechnung 2014 berücksichtigen zu können, benötigt die BGW den aktuellen Nachweis der Gemeinnützigkeit (Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid).

b) Veränderung bei der Beitragsberechnung  
Zeitgleich mit dem 4. Gefahrtarif der BGW, der Grundlage der Beitragsrechnungen zur gesetzlichen Unfallversicherung ist, trat eine Satzungsänderung (§ 24 a) der BGW zum 01.01.2013 in Kraft. Danach werden die Entschädigungslasten für unentgeltlich/ehrenamtlich Tätige in der Wohlfahrtspflege nach § 152 Abs. 3 in Verbindung mit 154 Abs. 3 SGB VII auf alle Einrichtungen und Unternehmen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, zukünftig solidarisch umgelegt. Während sich bisher die Entschädigungsleistungen für Ehrenamtler bei der Ermittlung der Gefahrklassen häufig nicht dort auswirkten, wo diese tatsächlich eingesetzt waren, sondern dort, wo sie verwaltet wurden (z.B. Verwaltungs- und Geschäftsstellen), wird durch die neue pauschalierende Umlegungsweise eine wesentlich gerechtere Verteilung der Lasten unter den Einrichtungen und Unternehmen der Wohlfahrtspflege erreicht. Die Umlegung erfolgt nunmehr auf der Basis der jeweils gemeldeten Arbeitsentgelte in einem in der Beitragsrechnung ausgewiesenen Sonderbeitrag.  Bei Mitgliedern, die kein Arbeitsentgelt an die BGW melden, weil sie keine hauptamtlichen Mitarbeiter beschäftigen, fällt  auch weiterhin kein Beitrag für gemeldete Ehrenamtler an. Nach Auskunft der BGW dürfte die neue Umlage prognostisch einen Beitragssatz von ca. 0,11 Euro auf 1.000,00 Euro Entgelt ausmachen.

Die BGW wird diese neue Umlage erstmals 2014 rückwirkend für 2013 erheben.

Zur Vorbereitung des neuen Umlageverfahrens und zur Aktualisierung des Datenbestandes benötigt die BGW die Erklärung zur Mitgliedschaft in einen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

  pdf  Abfrage_BGW_2013

pdf  Vorschlag_Schreiben_ MO_Abfrage_BGW2013

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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