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Bundessozialgericht: Pflegeeinrichtungen müssen Pflegenoten akzeptieren

Nachtrag/Aktualisierung:

Frau Novakovic, Referentin für Pflegesatz beim Gesamtverband, hat die Verhandlung

des BSG Kassel (3. Senat) in der Sache B 3 P 5/12 R am 16.05.2013 persönlich verfolgt.

Die entsprechenden Informationen und Bewertungen der Ergebnisse

sind für Mitgliedsorganisationen als Download hinterlegt.

Ebenfalls enthalten ist eine kurze Berichterstattung des Parteivertreters

Herrn Rechtsanwalt Prof. Thomas Klie zur Entscheidung.

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  pdf  BSG 16-5-2013 Veröffentlichung von Pflege-Transparenzberichten

 

Am 16.05.2013 hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Erstellung und Veröffentlichung von Pflege-Transparenzberichten auf Grundlage des § 115 Abs. 1a SGB XI und der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) vom 17.12.2008 rechtmäßig sei bzw. präziser, ob die Revision des Klägers gerechtfertigt sei.

In dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Streitfall war ein Pflegeheim im vorläufigen Transparenzbericht mit der Note 3,3 bewertet worden. Das Pflegeheim wehrte sich gegen den Transparenzbericht und reichte Klage ein, daraufhin erklärten die Pflegekassen, den Transparenzbericht nicht veröffentlichen zu wollen. In einem späteren Transparenzbericht erhielt das Pflegeheim die Note 1,1. Das BSG wies die Klage des Pflegeheims mit der Begründung ab, dass angegriffene vorläufige Transparenzbericht nie veröffentlicht worden sei, dem Pflegeheim somit keine Nachteile entstanden seien.

Unabhängig davon müssen Pflegeheime und ambulante Pflegedienste nach dem Urteil des BSG (AZ: B 3 P 5/12 R) die 2009 eingeführte Veröffentlichung der Prüfergebnisse des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Internet hinnehmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum, so dass Bundessozialgerichts in seiner Urteilsverkündung. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Veröffentlichung der Transparenzberichte im Internet sehe das BSG nicht. Der Gesetzgeber durfte die Prüfungen den Pflegekassen und damit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) übertragen. Offen geblieben ist, wie und in welchem Stadium des Transparenzverfahrens Pflegeeinrichtungen gegen Transparenzberichte vorgehen können.

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht schriftlich vor.

Im BSG Terminbericht Nr. 23/13 vom 16.5.2013 heißt es:

Der Senat hat die Revision zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des LSG ist die ‑ jetzt nur noch streitige ‑ vorbeugende Unterlassungsklage mit dem Ziel, die Erstellung und Veröffentlichung weiterer Transparenzberichte über die Einrichtung der Klägerin zukünftig zu unterlassen, mangels eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Klägerin drohen keine unzumutbaren Nachteile, wenn sie auf nachgängigen Rechtsschutz verwiesen wird. Eine abstrakte Normenkontrolle ist insoweit im SGG nicht vorgesehen. Doch auch bei Betrachtung der früher anhängigen Anträge auf Fortsetzungsfeststellung hätte die Klägerin keinen Anspruch darauf, die Rechtswidrigkeit der Erstellung und Veröffentlichung von Transparenzberichten feststellen zu lassen. Sie ist in der Sache nicht mehr beschwert und kann auch kein aus Art 19 Abs 4 GG herzuleitendes Rehabilitationsinteresse anführen, welches das BVerfG zB annimmt in Fällen, in denen schwerwiegende Grundrechtseingriffe erfolgt sind und wegen Zeitablaufs keine Möglichkeit mehr zur gerichtlichen Klärung besteht. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben; in Rede stehen lediglich Berufsausübungsregelungen, hinsichtlich derer die Klägerin selbst keine schwerwiegenden Grundrechtsverstöße benennen konnte und die im Übrigen auch der Senat nicht für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet.

Quelle:  http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12947

 

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