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Bundesrat stimmte am 3. Mai 2013 dem Entwurf zur neuen Beschäftigungsverordnung mit Änderungen zu

Der Paritätische Gesamtverband informiert, dass der Bundesrat am 3. Mai 2013 dem Entwurf zur neuen Beschäftigungsverordnung mit Änderungen zugestimmt hat. Mit der Änderung der BeschVO möchte die Bundesregierung durch gezielte Zuwanderung den Fachkräftenachwuchs in Deutschland sichern und öffnet erstmals den deutschen Arbeitsmarkt auch für Absolventen von Ausbildungsberufen aus Drittstaaten. Bisher war dies Akademikern vorbehalten.

Der Bundesrat will erreichen, dass neben dem unterschiedlichen Bedarf in den verschiedenen Branchen auch regionale Besonderheiten berücksichtigt werden.

Damit Bewerberinnen und Bewerber aus Nicht-EU-Ländern mit abgeschlossener Berufsausbildung von der Neuregelung profitieren können, muss ein entsprechender Engpass auf dem Arbeitsmarkt festgestellt worden sein und die ausländischen Bewerberinnen und Bewerber müssen einen passenden Ausbildungsabschluss haben, der mit einem inländischen Abschluss gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit übernehmen die in § 8 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz genannten zuständigen Stellen.   Um festzustellen, in welchen Berufen der Bedarf an ausländischen Fachkräften besonders groß ist, erarbeitet das BMAS gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Positivliste, die flexibel nach dem jeweiligen Bedarf angepasst werden kann. Bis zum geplanten Inkrafttreten der neuen Verordnung am 01. Juli 2013 soll ein Verfahren organisiert werden, um weitere relevante Stellen bei der Engpassanalyse zu beteiligen.  Darüber hinaus kann die Bundesagentur für Arbeit für einzelne Berufe bilaterale Vermittlungsabsprachen mit den Arbeitsverwaltungen in den Herkunftsländern treffen. Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis (Abschnitt 5 des AufenthG) soll unabhängig von der bislang dreijährigen Voraufenthaltszeit oder sonstigen Voraussetzungen ein unbeschränkter Beschäftigungszugang ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeräumt werden. Geduldete Personen benötigen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung ebenfalls keine Zustimmung  der Bundesagentur für Arbeit mehr, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Außerdem stellt § 33 der neuen Beschäftigungsverordnung klar, dass für das Arbeitsverbot nach § 11 der alten Beschäftigungsverordnung nur eigenes Fehlverhalten relevant sein soll und somit das Fehlverhalten von Familienangehörigen nicht zu einer Sippenhaftung führen darf. Der Bundesrat lehnt die geplanten Änderungen im Bereich der Haushaltshilfen, Saisonarbeiter und Schausteller, nach denen nur noch Unionsbürger in diesen Branchen tätig werden dürfen, ab.

Außerdem spricht er sich hinsichtlich der geplanten Änderung in Bezug auf Au-Pair-Tätigkeiten dafür aus, dass wie bisher mindestens ein Gastelternteil Deutsch als Muttersprache beherrschen müsse, da ansonsten der Zweck eines Au-Pair-Aufenthalts, der insbesondere in der Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse liege, nicht zu erreichen sei. Der Bundesrat möchte die Republik Korea in die Liste der Staaten aufnehmen, deren Angehörige von den Einschränkungen der BeschVO weitgehend befreit sind, da das Land zu den zehn wichtigsten Handelspartnern Deutschlands außerhalb der EU gehöre. Bedauerlich ist, dass der Beschluss des Bundesrates zur neuen BeschVO bestimmte Erleichterungen für den Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen, wie z.B. die Herabsetzung des Arbeitsverbotes von einem Jahr auf sechs Monate oder die Befreiung von der Versagung zur Ausübung einer Beschäftigung von geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden, wie von den Ausschüssen vorgeschlagen war, nicht übernommen hat. Alle Beschlüsse der 909. Bundesratssitzung mit Links zu den Drucksachen finden Sie unter Top 70 sich auf der Homepage des Bundesrates unter:
http://www.bundesrat.de/cln_350/nn_8690/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/909-sitzung/to-node.html?__nnn=true

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