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Kein Nachrang von Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Häuslichen Betreuung nach dem SGB XI

Der Paritätische Gesamtverband bezieht erste Rechtsposition zum derzeitigen Bestreben der Sozialhilfeträger mehrerer Bundesländer, sich mit dem Hinweis auf die neuen Leistungen der häuslichen Betreuung in der Pflege (SGB XI Pflegeneuausrichtungsgesetz) von ihren Eingliederungshilfeverpflichtungen zu entlasten. So wird teilweise gegenüber den Leistungsberechtigten behauptet, diese seien verpflichtet, ihren Eingliederungshilfebedarf – soweit wie möglich – über die häusliche Betreuung zu decken. Teilweise werden die Abrechnungen der Einrichtungen der Eingliederungshilfe gekürzt, weil dort angeblich Leistungen der häuslichen Betreuung erbracht würden, die aus der Pflegesachleistung zu finanzieren seien. Dieser Versuch der Sozialhilfeträger ist rechtswidrig, wie die weiteren für Mitgliedsorganisation hinterlegten Ausführungen verdeutlichen.

Zudem hat die Vorsitzende der Bundesvereinigung Lebenshilfe das Problem in zwei schriftlichen Fragen an das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales herangetragen. In der Antwort von Frau Staatssekretärin Niederfranke wird dabei u. a. ausdrücklich bestätigt: „Wegen ihrer unterschiedlichen Zielsetzung sind beide Leistungen nebeneinander zu gewähren.“

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  pdf  GV_kein Nachrang von Eingliederungshilfe

pdf  130107 Schmidt 277 und 278 - Antwort

 

 

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