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PNG: Sachstand der Gesetzesinitiative Investkosten

FG StatPflegVers

 

Der Paritätische Gesamtverband übermittelt eine ergänzende Information aus dem PNG – Verfahren. Deutlich wird, dass Hoffnungen auf eine „Flurbereinigung“  beim Umgang mit der Kalkulation des betriebsnotwendigen Investitionsaufwands im aktuellen Gesetzgebungsverfahren kaum berechtigt sind.

Auch der Berliner LIGA FA stat.Pflege hat sich am heutigen Tage mit dem Thema Investitionskalkulation beschäftigt. Nach wie vor müssen ja die länderspezifischen Reglungen mit den Erfordernissen, die aus der BSG – Rechtsprechung vom September 2011 ableitbar sind, zur Deckung gebracht werden. Im LIGA FA waren dabei auch die Lösungsansätze einzelner Verbände Gegenstand der Erörterung. Dass man sich letztendlich im Land Berlin grundsätzlich noch im Jahre 2012 verständigen sollte, eigentlich müsste, bleibt festzuhalten. Für die Paritätischen Mitgliedsorganisationen sind zusätzlich Materialien abrufbar hinterlegt, die auch beim nächsten FG-Treffen zu erörtern sind. Eine unmittelbare Nutzung des Anschreibens ist derzeit (noch) nicht anzuraten.

Die Mitteilung des Paritätischen Gesamtverbands lautet:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf die Gesetzesinitiative "Investkosten" der BAGFW zur Änderung des § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI anlässlich der diesbezüglichen BSG-Rechtsprechung vom September 2011 möchten wir Sie wie folgt über den aktuellen Sachstand informieren:

In seiner Sitzung vom 11.05.2012 hatte der Bundesrat zum Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) Stellung genommen, woraufhin die Bundesregierung am 16.05.2012 eine Gegenäußerung veröffentlichte. In der Anlage überreichen wir die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Kenntnis, welche sowohl die Stellungnahme des Bundesrates als auch diejenige der Bundesregierung (ab Seite 61 ff.) enthält.

Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme folgende Vorschläge (Nr. 23 bis 25) zur Änderung des § 82 SGB XI gemacht:

- Erweiterung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI um den Erbbauzins (und damit Einbeziehung von Erbbauzinsen in die umlagefähigen Investitionskosten entsprechend den Vorgaben des BSG);

- Erweiterung des § 82 Abs. 2 SGB XI um die Möglichkeit, rahmenvertraglich zu vereinbaren, die Kosten von ambulanten Pflegediensten im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI über die Pflegevergütung zu refinanzieren anstatt wie bisher über die Investitionsumlage nach den Absätzen 3 und 4

- und schließlich die Erweiterung der umlagefähigen Investitionskosten in § 82 Abs. 3 SGB XI um die Anerkennung angemessener Pauschalen.

Bezüglich des letzten Punktes geht der Bundesrat lediglich von einer klarstellenden Regelung aus, die er mit der Notwendigkeit begründet:
Verwaltungsaufwand zu reduzieren,
die finanziellen Belastungen für die HeimbeswohnerInnen gleichmäßig, nachvollziehbar und zumutbar zu halten
sowie eine Gleichbehandlung von Miet- und Eigentumsmodellen bei Heimbetrieben zu gewährleisten.
Dies entspricht der im AK Pflegesatzfragen erarbeiteten Argumentation, so wie sie in die BAGFW-Stellungnahme Eingang gefunden hat. Entgegen den Forderungen der BAGFW soll jedoch nach dem Bundesrat Voraussetzung für eine Pauschalierung sein, dass hiermit keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Damit ist mehr als fraglich, ob der Vorschlag des Bundesrates eine Umlage von pauschalierten Eigenkapitalzinsen zulassen würde oder - wie es das BSG nach der derzeitigen Rechtslage vorschreibt - eine Geltendmachung über die Pflegevergütung nach Absatz 1 erforderlich wäre. Im letzten Fall bliebe den Beteiligten auch bei Umsetzung des Vorschlages des Bundesrates eine Neuverhandlung der landesrechtlichen Grundlagen sowie der einzelnen Vergütungsvereinbarungen nicht erspart.

Auf Seite 77 ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die vorbezeichneten Vorschläge des Bundesrates - jedenfalls im Rahmen des PNG - ab. Aber: "Ob und inwieweit die unterschiedlichen vorgeschlagenen Änderungen der bundesrechtlichen Regelung des § 82 SGB XI für alle Beteiligten sachgerecht sind, bedarf sorgfältiger und vertiefter Prüfung.", so die Bundesregierung. Somit bleibt eine Änderung des § 82 SGB XI im Rahmen einer weiteren Gesetzesreform weiterhin möglich. Die Diakonie hat bereits weitere diesbezügliche Vorschläge  gegenüber der BAGFW gemacht. Besonders geeignet hält sie eine Änderung im Rahmen einer Reform der „Grundsicherung im Alter“, die noch dieses Jahr erfolgen soll. Ebenfalls in Betracht gezogen wird die Reform des „Reha-Pflegeassistenzgesetzes“.
 


Mit freundlichen Grüßen

Anuschka Novakovic
   Rechtsanwältin
Referentin Grundlagen der Finanzierung
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Gesamtverband

 

verknüpfte Artikel:

PNG: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

 

Downloads:

 

 

Downloads für Mitglieder:

pdf  Anschreiben Umsetzungsprozess vom 24.05.2012 (46.6 kB)

pdf  Muster Arbeitspapier Investitionskosten (45.64 kB)

 

 

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