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MD Bund – Richtlinie „Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und stationäre Hospizversorgung“ (nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) in Kraft getreten

Der Medizinische Dienst Bund hat die aktualisierte Richtlinie zur Begutachtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und stationären Hospizversorgung veröffentlicht. Die Richtlinie trat am 27. März 2026 in Kraft.

Die Richtlinie wurde an neue rechtliche Regelungen angepasst – insbesondere an die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur SAPV vom September 2022, an die zum 1. Januar 2023 erstmals in Kraft getretenen bundeseinheitlichen Rahmenverträge zur SAPV sowie an die 2025 aktualisierten Rahmenvereinbarungen zur stationären Hospizversorgung. Diese rechtlichen Weiterentwicklungen wurden mit Blick auf die spezifischen Unterschiede in der palliativen Versorgung und Hospizversorgung von Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen berücksichtigt.

Die Richtlinie legt die Kriterien für einen Perspektivwechsel fest – vom kurativen zum palliativen Denken.

Dieser Wandel zeigt sich in drei leitenden Grundsätzen:

  • Statt Heilungsorientierung tritt die konsequente Linderung von Symptomen in den Vordergrund.
  • Lebensqualität hat Vorrang vor einer Lebensverlängerung um jeden Preis.
  • Der Wille der Versicherten ist das zentrale leitende Prinzip jeder Entscheidung in der Palliativversorgung.

Darüber hinaus wurden die Aufgaben von Pflegefachpersonen sowie Ärztinnen und Ärzten in der Richtlinie präziser aufeinander abgestimmt, um eine koordinierte und fachübergreifende Versorgung zu gewährleisten. Zudem wurden die Qualifikationsanforderungen für Pflegefachpersonen, die in der Palliativversorgung tätig sind, herausgearbeitet.

 

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pdf 26_0326 RL SAPV und stationaere Hospizversorgung (1.22 MB)

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