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Abschluss VG Media als Verwertungsgesellschaft für Urheber- und Leistungsschutzrechte priv. Medien

Dem Paritätischen Berlin liegt ein Angebot der VG Media auf Abschluss eines Gesamtvertrages für ein Leistungsfeld vor.

Die an den Paritätischen Gesamtverband gerichtete Frage zur Bewertung des Vorgehens hat zu einer ausführlichen Information des Paritätischen Gesamtverbandes geführt, die nachstehend zur Kenntnis gegeben wird. Hervorzuheben ist der Satz aus der Information des Gesamtverbandes: "Wir regen daher an, die Verhandlungen auf der BAGFW-Ebene abzuwarten."

Angebote der VG Media auf Abschluss von Gesamtverträgen

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit gibt es verstärkte Aktivitäten der VG Media, der Verwertungsgesellschaft für Urheber-und Leistungsschutzrechte privater Medienunternehmen.

So wurden einerseits die Kollegialverbände und zumindest einer unserer Landesverbände um Aufnahme von Gesamtvertragsverhandlungen gebeten, in denen für die urheberrechtliche Nutzung der privaten Fernseh- und Hörfunkprogramme der VG Media durch Mitglieder angemessene Vergütungen vereinbart werden sollen. Den Tarif für Senioren- und Pflegeheime fügen wir anliegend bei.

Einzelne Fragen der Reichweite der Berechtigung der Forderungen der VG Media sind nach wie vor rechtlich umstritten. Für den Bereich Kabelweiterleitung wird derzeit ein aktuelles Urteil des BGH vom 12.09.09 1 ZR 160/07 geprüft, wonach in bestimmten Konstellationen der Kabelnetzbetreiber die urheberrechtliche Verantwortung trägt.

Derzeit wird auch rechtlich geprüft, welche Auswirkungen dies auf die Einrichtungen mit Weiterleitungsanlagen hat.

Auf der BAGFW-Ebene ist unter Beteiligung aller Verbände geplant, in Verhandlungen mit der VG Media einzutreten. Dies wird zur Zeit vorbereitet.

Als Beispiel für einen Gesamtvertrag übersenden wir Ihnen anliegend den GV der DKG. an dem auch unsere Mitglieder aus dem Krankenhausbereich partizipieren können.

Wir regen daher an, die Verhandlungen auf der BAGFW-Ebene abzuwarten.

Sollten im übrigen Einzelverträge abgeschlossen werden, empfehlen wir zum einen, in diese Verträge eine Klausel aufzunehmen, dass die Inhalte unter dem Vorbehalt eines auf der Bundesebene geschlossenen Gesamtvertrages stehen, sowie Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten. Denkbar ist auch ein Vorbehalt im Einzelvertrag. Im Hinblick auf ungeklärte Rechtsfragen, die derzeit in einschlägigen Verfahren anhängig sind, könnte Vorbild § 7 Abs. 5 des GV der DKG sein.( vgl. Anlage).

Wir werden Sie weiter informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Hesse            Gertrud Tacke

Geschäftsführer         Ref. Arbeits-und Zivilrecht

verknüpfte Artikel:



Downloads:

pdf BGH-Urteil zur urheberrechtlichen Nutzung privater Fernseh- und Hörfunkprogramme (125.8 kB)


Downloads für Mitglieder:

pdf Rundschreiben Gesamtvertrag zw. VG Media und DKG (1.22 MB)

pdf VG Media. Tarife für die Wiedergabe privater Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme (27.97 kB)


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