Der Paritätische Gesamtverband informiert zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie am 16.08.2014: Am 16.08.2014 ist das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) in Kraft getreten (BGBl. 2014 Teil I, S. 1348 f., verkündet am 15.08.2014, vgl nebenstehenden Download). Darin enthalten ist das Mindestlohngesetz (MiLoG), in dem die neue gesetzliche Lohnuntergrenze festgesetzt worden ist . Er beträgt ab dem 1.1.2015 für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Branchen 8,50 Euro. Informationen zu den Einzelheiten der Neuregelungen zum Mindestlohn sind im Papier "Rechtsfragen zum Mindestlohn nach dem MiLoG" zusammengefasst. Die Rechtsinformation enthält detaillierte Informationen zu der Frage, für wen der Mindestlohn gilt, welche Ausnahmen nach § 22 Mindestlohngesetz vorgesehen sind und was sonst zu beachten ist. Der Paritätische hat sich Gesetzgebungsverfahren dafür eingesetzt, dass Vorpraktika der sozialen Arbeit bis zu drei Monate vom Mindestlohn ausgenommen bleiben. In diesem Punkt ist im Mindestlohngesetz eine Klarstellung erfolgt, so dass Vorpraktika bis zu drei Monaten für das Studium der sozialen Arbeit vom Mindestlohn ausgenommen bleiben. Andererseits hatte sich der Verband auch dafür eingesetzt, dass in Anerkennungspraktika in der Erzieherinnenausbildung und in den Anerkennungsjahren der SozialpädagogInnen / SozialarbeiterInnen wie auch der Psychotherapeuten in Ausbildung (PiAs) der Mindestlohn gezahlt werden sollte. Hier hat der Gesetzgeber keine Klarstellung in das Gesetz aufgenommen. Weitere Informationen im nebenstehenden Download. |
verknüpfte Artikel: Pflege-Mindestlohn ab 2015 bei 9,40 Euro
Downloads:
Downloads für Mitglieder: pdf Rechtsfragen zum Mindestlohn_MiloG
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