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§20a SGB V / UPD - 15. SGB V-Änderungsgesetz (Stiftung UPD und Beendigung der Beauftragung der BZgA)

Der Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur Beendigung des gesetzlichen Auftrags der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Unterstützung der Krankenkassen bei ihren Leistungen zur Prävention in Lebenswelten gemäß § 20a Absatz 3 und 4 SGB V ist als Download hinterlegt. Mit dem Änderungsantrag soll den Ausführungen des Bundessozialgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 18. Mai 2021 (B 1 A 2/20 R) Rechnung getragen werden, in denen die o. g. gesetzliche Beauftragung der BZgA als nicht verfassungskonform angesehen wurde.

Die wesentlichen Punkte des Änderungsantrags im Überblick:

  1. Die auf der Grundlage der bislang geltenden Fassung des § 20a Absatz 3 und 4 erfolgte gemeinsame Aufgabenwahrnehmung erfolgt künftig als Gemeinschaftsaufgabe der Krankenkassen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, ohne sie zu einer Zusammenarbeit mit der BZgA zu verpflichten. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch nach Beendigung der verpflichtenden Zusammenarbeit der Krankenkassen mit der BZgA die im Rahmen der Krankenkassen-Initiative „GKV-Bündnis für Gesundheit“ entwickelte gemeinsame Strategie zur lebenslagenbezogenen Prävention und Gesundheitsförderung gesichert und fortentwickelt wird.
  2. Zur Förderung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung der Krankenkassen auf Landesebene sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten Arbeitsgemeinschaften bilden. Mit ihrer Hilfe sollen die Ziele und Inhalte der Landesrahmenvereinbarungen in enger Abstimmung mit den an den Vereinbarungen weiteren Beteiligten unterstützt werden. Dazu gehört insbesondere die gemeinsame Förderung von Projekten.  
  3. Die Regelung soll zudem sicherstellen, dass die bislang mit Hilfe der Initiative „GKV-Bündnis für Gesundheit“ erfolgte Aufgabenwahrnehmung mit einem unveränderten finanziellen Beitrag der Krankenkassen fortgeführt werden kann. Von dem im Jahr 2023 geltenden Mindestausgabewert für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten von 2,34 Euro je versicherter Person sollen die Krankenkassen mindestens einen Betrag in Höhe von 0,53 Euro je versicherter Person für diese Aufgaben aufwenden.

 
Zum Hintergrund:

Der Änderungsantrag soll in das bevorstehende Gesetzgebungsverfahren zum ebenfalls anliegenden 15. SGB V-Änderungsgesetz - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) (Kabinettsbeschluss vom 21. Dezember 2022) eingebracht werden. Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich Anfang Februar parlamentarisch beraten und noch im 1. Quartal 2023 beschlossen werden. Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, die UPD neu zu strukturieren und nunmehr im Rahmen einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts zu verstetigen. Mit der Stiftung soll eine juristische Person des Privatrechts errichtet werden, die den Anforderungen an Unabhängigkeit, Staatsferne und Kontinuität umfassend Rechnung tragen soll. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen sollen der Stiftung ab dem 1. Januar 2024 einen Gesamtbetrag von jährlich 15 Millionen Euro zuwenden. Der Anteil der privaten Krankenversicherungsunternehmen an dem Gesamtbetrag beträgt 7 %. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen sollen mit der Stiftung das Nähere zur gemeinsamen Finanzierung vereinbaren.

 

 

Verknüpfte Artikel:

pdf 23 0123 Gesetzentwurf 15 Änderung SGB V Stiftung UPD Drs 20 5334 (775 KB)


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