Der Gesamtverband informiert mir Fachrundschreiben vom 22.04.2021 zum Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz: Die Bundesregierung hat am 31.3.2021 einen Gesetzentwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/ 1153 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20.Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenz- und Finanzinformationsgesetz) vorgelegt (Drs. 19/ 28164).
Bislang ist in § 20 Abs. 2 GwG für die Pflicht, sich im Transparenzregister einzutragen, eine sog. Mitteilungsfiktion für Vereine vorgesehen. Danach entfällt die Mitteilungspflicht, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern, wie dem Vereinsregister oder dem Handelsregister, ergeben. Für Stiftungen sowie für nichtrechtsfähige Vereine gilt diese Mitteilungsfiktion nicht. Für die Eintragung im Transparenzregister entstehen Gebühren. Hiervon können sich gemeinnützige Organisationen befreien lassen. Wir hatten dazu mit Fachinformationen vom 14.9.2017 und 21.1.2020 informiert.
In dem Entwurf eines Transparenzregistergesetzes ist nunmehr die Streichung der sog. Meldefiktion in § 20 Abs. 2 vorgesehen. Dies würde bedeuten, dass Vereine zusätzlich zur Meldung beim Vereinsregister Änderungen auch immer beim Transparenzregister anmelden müssten. Dies führt zu einem unverhältnismäßig großen Bürokratieaufwand.
Mit dem Bündnis für Gemeinnützigkeit, dem Sport und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft fordert der Paritätische die Anpassung des Gesetzes und wird über den weiteren Verlauf informieren.
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121 0331 Entwurf eines Transparenzregister und Informationsgesetz 928164
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21 0409 BfG Brief
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