Im Amtsblatt für Berlin 63. Jahrgang Nr. 69 vom 02.11.2012, Seite 1.990 ff. ist die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen abgedruckt. Die Allgemeine Erlaubnis ist zum 01.07.2012 in Kraft getreten. Für die Paritätischen Mitgliedsorganisationen ist Näheres abrufbar hinterlegt. Da im Text auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 Glückspielstaatsvertrag hingewiesen wird, folgende weitergehende Information: Die Ausführungen § 14 Glückspielstaatsvertrag leiten weiter auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (Befreiungen von der Körperschaftssteuer). Der Regelungsansatz dort lautet: „Körperschaften, Personen, Vereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 – 68 der Abgabenordnung).“ |
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