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Der Paritätische Gesamtverband mit einem Hinweis zu einem aktuellen Urteil: Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Das Bundesarbeitsgericht hat am 15.11.2011 im ersten Verfahren zur Pflegezeitgesetz über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit entschieden. In dem Verfahren ging es um die Möglichkeit der mehrmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit für einen Pflegebedürftigen. Umstritten war, ob nach Inanspruchnahme unbezahlter Pflegezeit unterhalb der Höchstdauer von sechs Monaten, ein Restanspruch erhalten bleibt. In seinem Urteil vom 15.11.2011 (Az. 9 ARZ 348/10) schließt das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Möglichkeit aus. § 3 Abs. 1 PflegeZG gäbe dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit sei dieses Recht erloschen, so das Bundesarbeitsgericht. Dies gelte selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. Die Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Entscheidung finden Sie unter http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=15521 Mit freundlichen Grüßen Ute Zentgraff
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Urteil Bundesarbeitsgericht zur mehrmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit
- Kategorie: Gesetze & Verordnungen
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