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Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Informationen.

Der Paritätische Gesamtverband weist auf neue datenschutzrechtliche Reglungen hin, die aus dem "Gesetz zur Änderung... " resultieren. Der Gesetzestext ist nebenstehend als Download abrufbar.

 


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Wesentlichen am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Änderung datenschutz­rechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 in Kraft getreten, das im Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Seite 2814 verkündet worden ist.
Wir weisen hier auf die wichtigsten Änderungen hin:

Das Bundesdatenschutzgesetz bezieht sich an mehreren Stellen auf Beschäftigte und Beschäftigungsverhältnisse - beispielsweise in einem neu geschaffenen § 32 zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Vor diesem Hintergrund wurde ein neuer § 3 Abs. 11 eingefügt, der defi­niert, wer als Beschäftigte im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes anzusehen sind. Diese Definition ist weiter als die arbeitsrechtliche Definition und umfasst beispielsweise auch Auszubildende, Teilnehmer an Leistungen der beruflichen Rehabi­litation, Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen, Beschäftigte im freiwil­ligen sozialen Jahr, Zivildienstleistende wie auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis und sogar ausgeschiedene Mitarbeiterinnen und Mitar­beiter.

Der neu gefasste § 3a Bundesdatenschutzgesetz formuliert den Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit noch strenger als bisher.

In diesem Sinne wird der Grundsatz der Erforderlichkeit einer Datenerhebung und Datenverarbeitung an verschiedenen Stellen strenger formuliert als bisher - zum Beispiel in § 4d Abs. 3, Abs. 5, § 11 Abs. 2, § 28 Abs. 1. In § 4f Abs. 3 neu eingefügt ist ein Kündigungsschutz für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Diese erhalten nunmehr auch einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch auf Fort- und Weiterbildung.

Zur Verpflichtung, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bzw. einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen sowie zu dessen Aufgaben und Befugnissen verweisen wir mit nachstehendem Link auf hilfreiches Informationsmaterial des Regierungspräsidiums Darmstadt:

http://www.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=3577f1b83eb58f834cc0de725a9c988e


§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz schränkt den Adresshandel ein. Satz 2 Ziffer 3 hat jedoch das so genannte Listenprivileg gemeinnütziger Organisationen für Zwecke der Spendenwerbung aufrechterhalten.


Mit freundlichen Grüßen

Werner Hesse
Geschäftsführer

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Downloads:

pdf Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften - vom 14. 08. 2009 (681.29 kB)

 

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