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Erlass der Beitragsschulden in der KV bis 31.12.2013 möglich

Eine Information des Paritätischen Gesamtverbandes:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anbei einige Informationen zum Beitragsschuldengesetz, das bis zum 31.12.2013 ein Zeitfenster zur Erlassung von Schulden in der Krankenversicherung bietet. Außerdem ein Link zu einer Broschüre, die gemeinsam von der Integrationsbeauftragten und dem Bundesministerium für Gesundheit erausgegeben wurde und darauf abzielt, in einfacher Sprache auf die Möglichkeit des Schuldenerlasses hinzuweisen und kompetente Ansprechpartner zu benennen. Zielgruppe des Heftes sind vor allem AusländerInnen mit Wohnsitz in Deutschland. Aus diesem Grund ist die Broschüre in 10 verschiedenen Sprachen verfasst: Neben deutsch auch in englisch, französisch, türkisch, russisch, serbo-kroatisch, polnisch,
rumänisch, bulgarisch und arabisch.Für die ein oder andere Beratungsstelle vor Ort, dürfte sich ein Aushang in mehreren Sprachen anbieten. In Kürze werden wir die Broschüre auch nochmal per Post verschicken, aber anlässlich der drängenden Zeit, vorab der Link: www.bundesregierung.de/Content/Infomaterial/BPA/IB/Schuldenerlass_in_der_Krankenversicherung.html

(Anmerkung: Die Broschüre ist mittlerweile beim Paritätischen Landesverband eingegangen. Wenn Sie einige Exemplare wünschen, dann schicken Sie bitte eine kurze Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.)

 

Weitere Infos zum Gesetz:

Durch das zum 01.08.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei
Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ („Beitragsschuldengesetz“)  werden Versicherte, die ihre Beiträge seit Beginn der Versicherungspflicht (01.04.2007 in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und seit 01.01.2009 in der Privaten Krankenversicherung (PKV) nicht zahlen konnten und zum Teil hohe Schulden angehäuft haben, entlastet. Weiterhin wird auch den Bürgerinnen und Bürgern geholfen, die immer noch nicht ihrer Versicherungspflicht nachgekommen sind und die nach bisherigem Recht hohe Beträge nachzahlen müssten.  

Wesentliche Regelungen des Gesetzes im Überblick:

1. Reduzierung des Säumniszuschlags bei Rückforderungen in der GKV

Für die in der GKV Pflichtversicherten sowie in der GKV freiwillig versicherten Mitglieder gilt bei Beitragsschulden anstelle des bisherigen Säumniszuschlags in Höhe von monatlich 5 % künftig nur noch den regulären Säumniszuschlag in Höhe von monatlich 1 % des rückständigen Betrags. Betroffen sind davon etwa 500.000 Versicherte mit 872 Millionen Euro Beitragsrückständen (Januar 2013).

2. Erlassungsmöglichkeit für nachrangig Versicherte  (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)

Mit weiteren Maßnahmen wird den Versicherten der Abbau entstandener Beitragsschulden erleichtert: Für nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), deren Mitgliedschaft bereits festgestellt worden ist bzw. die sich noch bis zum Stichtag 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, sollen die Beitragsschulden, die für den Zeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind, vollständig erlassen werden. Für Mitglieder, die sich
erst nach diesem Stichtag melden, soll die Krankenkasse die Beiträge, die für den Zeitraum zwischen Eintritt der nachrangigen Versicherungspflicht und der Meldung bei der Krankenkasse anfallen, zukünftig angemessen ermäßigen.

3. Schulden aus aufgelaufenen Säumniszuschlägen können erlassen werden

Zusätzlich werden allen freiwillig und nachrangig versicherten Mitgliedern die Schulden aus dem
erhöhten Säumniszuschlag erlassen, weil dieser sich als nicht wirkungsvoll erwiesen hat, sondern das Problem der Überschuldung verschärft hat. Durch weitere, mitgliedschaftsrechtliche Regelungen sollen zukünftig Beitragsrückstände vermieden werden, die bei nachrangig Versicherungspflichtigen entstehen können, wenn sich die Personen erst mit einem erheblichen Zeitverzug nach Eintritt der
Versicherungspflicht zur Feststellung ihrer Mitgliedschaft an die Krankenkasse
wenden.

4. Kein Beitragsschuldenerlass in der PKV, stattdessen Notlagentarif

In der PKV gibt es keinen Beitragsschuldenerlass. Stattdessen wird ein Notlagentarif eingeführt, in den
säumige Zahler nach einem Mahnverfahren überführt werden. Dieser Notlagentarif gilt ggf. auch rückwirkend, was aufgelaufene Beitragsschulden reduziert (der Notlagentarif soll bei etwa 100 bis 125 Euro monatlich liegen), aber nicht entfallen lässt. Der Notlagentarif beinhaltet nur noch eine Akut- und
Notversorgung, zudem werden keine Altersrückstellungen gebildet. Wer bisher nicht angemeldet war, der kann sich ebenfalls bis zum 31.12.2013 anmelden. Nachträgliche Beitragsforderungen bestehen in dem Fall nicht. Nach diesem Stichtag können die Versicherungen wieder Nachforderungen stellen.

Betroffen davon sind etwa 144.000 Versicherte mit etwa 750 Millionen Euro Beitragsschulden.Der Paritätische hat schon vor Inkrafttreten der Versicherungspflicht am 1. April 2007 für den Bereich der GKV bzw. am 1.1.2009 für den Bereich der PKV auf die Gefahr auflaufender Beitragsschulden hingewiesen. Die Neuregelung kann aber im Bereich der PKV nicht zufrieden stellen, da etwa Kleinselbstständige in der PKV nicht davon profitieren und es für sie kaum eine Perspektive gibt, bei
geringem Einkommen von bestehenden Beitragsschulden herunterzukommen.

Mit besten Grüßen aus Berlin 

Claudia Karstens 

Referentin für Migrationssozialarbeit

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Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.

Oranienburger Str. 13-14

10178 Berlin

verknüpfte Artikel:

Hinweis auf Broschüre der Caritas mit Musteranschreiben zum Beitragsschuldengesetz

 

Downloads:

 

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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