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Bundessozialgericht kippt WAV-Berlin für SGB XII

Die Senatsverwaltung für Soziales stellt das Urteil als Erfolg dar (http://www.berlin.de/sen/gessoz/presse/archiv/20131018.1620.390524.html), missinterpretiert jedoch den Inhalt.

Eine ausführliche Erläuterung von Harlad Thomé:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17. Oktober 2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen. Näheres hier: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bundessozialgericht-kippt-wav-berlin-90015849.php

Terminsbericht BSG hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13131

Die Frage ist, was sich aus dem BSG Urteil ergibt. Die Position der Senatsverwaltung „die Kosten für Unterkunft und Heizung für Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB XII, insbesondere also Ältere und voll Erwerbsgeminderte, werden auf der Rechtsgrundlage des SGB XII weiterhin in Höhe der vom BSG nicht kritisierten Richtwerte erbracht. Im Ergebnis ändert sich die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Betroffenen nicht“, so die Senatsverwaltung in ihrer Pressemitteilung vom 18.10.2013 dürfte nicht haltbar sein (http://www.berlin.de/sen/gessoz/presse/archiv/20131018.1620.390524.html).

Das BSG hat vielmehr klargestellt, dass die WAV für SGB XII’er nicht anwendbar ist, siehe dazu BSG Pressemeldung: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13131

Im Ergebnis bedeutet das, seit dem 01.05.2012 (seit da gibt es die WAV – Berlin) gibt es in Berlin keine anzuwendende KdU-Regelung. Das wiederum bedeutet, wenn es keine wirksame KdU Regel für das SGB XII gibt, das dann in jedem einzelnen Fall von den tatsächlichen Unterkunftskosten und den tatsächlichen Heizkosten auszugehen ist. Mindestens aber von den Werten nach § 12 WoGG mit einem 10 % Sicherungsaufschlag in Bezug auf KdU.

Für die Betroffenen SGB XII - Leistungsbezieher deren Unterkunfts- und/oder Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe übernommen wurden bedeutet dies, dass sie bis Ende Dez. 2013 einen Überprüfungsantrag stellen müssen. Nur wenn sie diesen dieses Jahr noch stellen, haben sie Anspruch auf eine rückwirkende Nachzahlung der zu Unrecht nicht übernommenen Unterkunfts- und Heizkosten bis längstens Mai 2012. Der Überprüfungsantrag muss dieses Jahr noch gestellt werden, da er immer auf das Beginn des jeweiligen Jahres zurückgerechnet wird und dann bis maximal ein Jahr zurückreicht (§ 37 S. 1 SGB I iVm § 116a SGB XII iVm § 44 Abs. 1, 4 SGB X).

Meiner Meinung nach muss, da es keine wirksame Angemessenheitsgrenze in Berlin gibt, alle gekürzten Unterkunfts- und Heizkosten bis zur tatsächlichen Höhe nachgezahlt werden. Das wirkt sich aus auf:

-             wegen Unangemessenheit gekürzte Mieten

-             wegen Unangemessenheit gekürzte Betriebskostennachforderungen

-             wegen Unangemessenheit gekürzte Heizkostennachforderungen

-             wegen Unangemessenheit abgelehnte Umzugs- oder Wohnungsbeschaffungskosten

-             aus dem SGB II kommenden Menschen, die eine KdU-Kürzung aus dem SGB II erfahren haben, die im SGB XII gleich fortgesetzt wurde.

Hinweis: muss das Berliner Sozial- und Grundsicherungsamt nun Unterkunftskosten nachzahlen dürfen sie nicht im SGB XII als Einkommen berücksichtigt werden (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Ist die jeweilige Behörde länger als sechs Monate säumig, müssen die nachzuzahlenden Beträge zusätzlich noch mit 4 % verzinst werden (§ 44 Abs. SGB I), das dürfte in den meisten Fällen Anwendung finden.

Die Senatsposition „im Ergebnis ändert (nach dem BSG-Urteil) sich die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Betroffenen nicht“ ist eine Frechheit und eine Fortsetzungen der katastrophalen Ausgrenzungs- und Verarmungsstrategie des Berliner Senats. Hier ist jetzt Gegenaufklärung und ein Musterüberprüfungsantrag von Nöten.

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