Information des Paritätischen Gesamtverbandes: Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25. Februar 2015 entschieden, dass Krankenkassen häusliche Krankenpflege auch in Heimen für obdachlose Männer gewähren müssen, die als Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII geführt werden. In der Begründung wird u. a. ausgeführt, dass solche Heime "sonst geeignete Orte" im Sinne des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V sein können; Personen die sich dort aufhalten, sollen nicht schlechter stehen als Menschen, die in ihrem eigenen Haushalt leben. Die Leistungspflicht der Krankenkasse setzt ein, wenn und soweit die Einrichtung nicht selbst verpflichtet ist, die Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zu gewähren, auf die die Betroffenen in der Einrichtung konkret angewiesen sind. Die BSG Pressemitteilung befindet sich im Anhang. |
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BSG Urteil Wohnungslosenhilfe häusliche Krankenpflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
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