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BSG Urteil Wohnungslosenhilfe häusliche Krankenpflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Information des Paritätischen Gesamtverbandes:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25. Februar 2015 entschieden, dass Krankenkassen häusliche Krankenpflege auch in Heimen für obdachlose Männer gewähren müssen, die als Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII geführt werden. In der Begründung wird u. a. ausgeführt, dass solche Heime "sonst geeignete Orte" im Sinne des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V sein können; Personen die sich dort aufhalten, sollen nicht schlechter stehen als Menschen, die in ihrem eigenen Haushalt leben. Die Leistungspflicht der Krankenkasse setzt ein, wenn und soweit die Einrichtung nicht selbst verpflichtet ist, die Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zu gewähren, auf die die Betroffenen in der Einrichtung konkret angewiesen sind.
Das Bereitstellen von Medikamenten und die Hilfe bei deren regelmäßiger Einnahme sowie die Blutdruckmessungen sind danach als einfachste Maßnahmen medizinischer Behandlungspflege typischerweise von der Einrichtung zu erbringen; ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege gegen die Krankenkasse besteht daher nicht. Der Wechsel von Wundverbänden und die Verabreichung von Injektionen wird hingegen von einer Einrichtung der Eingliederungshilfe, die ausschließlich mit Fachpersonal aus den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Pädagogik arbeitet, nicht geschuldet. Für die Versorgung mit diesen Leistungen ist daher von der Krankenkasse häusliche Krankenpflege zu gewähren.

Die BSG Pressemitteilung befindet sich im Anhang.

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